DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Vertragsgestaltung

Wenn die kundenseitigen Anforderungen klar formuliert wurden (z. B. in einem Pflichtenheft/Lastenheft, siehe Abschnitt 4.2), die mögliche Lieferfirma, unter Berücksichtigung dieser Anforderungen, ein klares Angebot mit einem schlüssigen Anlagenkonzept (siehe Abschnitt 4.4) vorgelegt hat, ist der nächste wichtige Schritt zur Realisierung der Absauganlage die Vertragsgestaltung eines Kaufvertrags zwischen der Angebots-Firma, die die Anlage liefert und errichtet und dem Kunden oder der Kundin, der oder die die Absauganlage später betreibt. Bei der Vertragsgestaltung handelt es sich um die schriftliche Ausgestaltung eines mindestens zweiseitigen Rechtsgeschäfts, bei dem besondere Sorgfalt geboten ist, um spätere Konflikte zwischen den Vertragsparteien nach der Realisierung im Vorfeld zu vermeiden.

Eine Absauganlage wird in der Regel von Kaufleuten gekauft und verkauft und auch andere Projektanten (z. B. Unternehmen, die Installation oder Wartung übernehmen) werden Kaufleute sein. Anders als Verbraucher und Verbraucherinnen sind sie sehr frei in der Gestaltung ihrer Verträge. Den Verträgen kann deutsches, aber auch ein anderes Recht (z. B. UN-Kaufrecht) zugrunde liegen. Regelmäßig wird die Partei, die ein geringeres Interesse am Vertragsabschluss hat, ihre standardisierten Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbringen wollen. Es empfiehlt sich deshalb, für den Abschluss komplexer Verträge vorab eine Beratung durch einschlägig rechtskundige Personen einzuholen oder sie die Verträge formulieren zu lassen. Unterstützen können in diesem Fall Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch Verbände und Kammern, wenn ihnen Rechtsberatung erlaubt ist und sie diese Leistung für ihre Mitglieder erbringen.

Allgemein wird empfohlen, folgende Aspekte in der Vertragsgestaltung für einen Kaufvertrag über eine Absauganlage zu berücksichtigen und schriftlich zu vereinbaren:

5.1.1 Konzept der Absauganlage

Im Konzept kann sowohl auf die kundenseitigen Anforderungen (Pflichtenheft/Lastenheft, siehe Abschnitt 4.2) als auch auf das bereits vorgelegte und besprochene Angebot Bezug genommen werden. Es sollte zunächst noch einmal klar beschrieben werden, was das Ziel oder die Aufgabe der Absauganlage sein soll und mit welchem Konzept die Absauganlage diese Aufgabe erfüllen soll:

  • Art der Erfassung luftfremder Stoffe (geschlossene, halboffene oder offene Bauart)

  • Durch welche Ausrüstung der Anlage wird sichergestellt, dass an allen Erfassungsstellen die mindestens erforderliche Erfassungsluftgeschwindigkeit erreicht wird?

  • Kurze Beschreibung der Rohrleitungen mit einer Aussage zur strömungstechnisch günstigen Gestaltung und zur Luftgeschwindigkeit in den Rohrleitungen, um einerseits Ablagerungen in den Rohrleitungen zu vermeiden und andererseits keine störenden Strömungsgeräusche zu erzeugen

  • Art und Funktionsweise der eingesetzten Abscheider (Massenkraftabscheider, Speicherfilter, regenerierbarer Filter, Nassabscheider, Elektrostatische Abscheider, Abscheideprinzip der Absorption oder der Adsorption, ggf. besonders vorhandene Prüfzeugnisse erwähnen)

  • Art und Funktionsweise des Ventilators mit Angabe des Nennvolumenstroms und des Volumenstroms im berechneten Arbeitsbereich (erreichter Volumenstrom bei berücksichtigtem Druckverlust der gesamten Anlage)

  • Angaben, wohin die Luft auf der Reinluftseite des Abscheiders geführt werden soll (Fortluft, Reinluftrückführung) und ob eine Wärmerückgewinnung durch die Verwendung von Wärmetauschern vorgesehen ist

  • Angaben zum Entsorgungskonzept der abgeschiedenen luftfremden Stoffe

  • Angaben zu schalldämmenden Maßnahmen (Schallentkopplung bei der Anbindung der Anlage an Gebäudeteile, Schalldämpfer)

Hilfreich ist immer eine Skizze oder Zeichnung der Anlage und ihrer Komponenten, bei Bedarf mit Hallenlayout.

5.1.2 Leistungen des Anlagen-Errichters (Anbieter)

Es sollten klar alle vom Anlagen-Errichter zu erbringenden Leistungen aufgelistet werden. Dazu gehören in der Regel:

  • Lieferung und Lieferbedingungen,

  • Auflistung der Bauteile in einer Stückliste mit Preisen,

  • Aufstellung der Anlage mit Angabe der Anzahl der Monteurinnen und Monteure, Stundensätzen, veranschlagte Montagezeit, Lohnkosten und Spesen,

  • Erstellung und Lieferung der Anlagendokumentation,

  • Probelauf der Anlage,

  • Prüfung vor Inbetriebnahme mit Abnahmeprotokoll (mit Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen),

  • Übergabe der Anlage an Kundinnen und Kunden mit Personaleinweisung des späteren Betreibers.

5.1.3 Vor-Leistungen für die Errichtung der Anlage

Im Vertrag sollte klar geregelt sein, wer für folgende Leistungen vor Errichtung der Absauganlage verantwortlich ist, damit die Errichtung, die Abnahme und der spätere Betrieb möglichst reibungslos erfolgen:

  • Ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen oder Anzeige bei der Gewerbeaufsicht

  • Bereitstellung des Platzbedarfs (Innenaufstellung oder Außenaufstellung, Leitungsführung)

  • Herstellung elektrischer Anschlüsse: Hier sollte klar genannt werden, was die Kundin oder der Kunde bereitzustellen hat (Versorgungsspannung, Erdung/Potentialausgleich, Kabeldicke, Absicherung mit welcher Stromstärke, fest zu verdrahtende Anschlussdose oder Steckdose); es ist auch zu klären, ob der Anlagen-Errichter oder der Kunde oder die Kundin die Elektrofachkraft organisiert, die den Anschluss der Absauganlage vornimmt.

  • Herstellung von Fundamenten und Bereitstellung der Statik des Aufstellorts und der Befestigungspunkte am Gebäude

  • Evtl. Bereitstellen von Montagehilfsmitteln wie Transportfahrzeuge, Gerüste, Montagebühnen, Hebezeuge etc.

  • Durchführung von erforderlichen Mauer-, Dachdeck- und Stemmarbeiten, Mauer- und Dachdurchbrüchen (Achtung: Brandschutz beachten)!

  • Bereitstellung von Druckluft: Für mögliche pneumatische Steuerungen der Absauganlage oder für eine automatische Abreinigung von Filterelementen wird häufig Druckluft benötigt. In diesem Zusammenhang ist im Vertrag zu klären, welche Drücke und welche Anschlüsse von der Kundin oder vom Kunden und den späteren Betreibern bereitstehen müssen und mit welchem Druckluftbedarf gerechnet werden muss.

  • Bereitstellung der Wasserversorgung für eine evtl. Funkendetektios- und -löschanlage.

5.1.4 Garantie- und Gewährleistungsbedingungen

Regelmäßig hat der Hersteller einer Anlage eine Gewährleistungspflicht. Ist nichts anderes vereinbart, sind für Käuferinnen und Käufer besonders die Anforderungen des § 377 HGB, mit Blick auf Mängeleinreden, Rügepflichten etc., zu beachten. Für die Art und den Umfang der Gewährleistung ist auch entscheidend, ob der Vertrag seinem Wesen nach einen Verkauf oder die Erstellung eines Werks regelt. Letzteres ist vor allem bei komplexen Vorhaben oder Einzelfertigungen anzunehmen. Wer welche Ansprüche gegen wen geltend machen kann, ergibt sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses, besonders dann, wenn Dritte zum Beispiel mit der Montage der Absauganlage beauftragt sind.

Gewährleistung, auch Mängelhaftung genannt, bedeutet im deutschen Schuldrecht "das Einstehen-Müssen" für eine mangelhafte Leistung, besonders die Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

Deshalb muss auch im Kaufvertrag einer Absauganlage die Firma für eine mangelhafte Ware oder Sache Gewähr leisten, die die Anlage verkauft und errichtet hat.

Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist durch das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur in bestimmtem Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind aber sonst anwendbar.

Im Kaufvertrag einer Absauganlage müssen sich die Partei, die verkauft/die Anlage errichtet, und die Partei, die die Anlage kauft, über den Gewährleistungsumfang und die Gewährleistungsdauer einigen. Im Rahmen der im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistung muss die Partei, die verkauft/die Anlage errichtet, für eine mangelhafte Ware oder Sache Gewähr leisten.

Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte. Ist das Pflichtenheft Gegenstand des Kaufvertrags, stellt jede Abweichung vom vereinbarten Pflichtenheft (siehe Abschnitt 4.2) einen Mangel dar. Wird ein Mangel festgestellt, kann vom Verkäufer oder von der Verkäuferin verlangt werden, dass das Produkt repariert oder auf andere Weise nachgebessert wird.

Im Kaufvertrag kann auch von der Verkäuferin oder vom Verkäufer darauf aufmerksam gemacht werden, dass Verschleißteile weder einer Garantie noch der Gewährleistung unterliegen. Ebenso können Ereignisse wie Überspannungen durch Blitzschlag oder höhere Gewalt als Haftungsausschluss genannt werden.

Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung eine freiwillige Leistung des Herstellers. Er kann die Dauer und die Bedingungen frei bestimmen. Die Gewährleistung bleibt daneben bestehen. Von der Gewährleistung ist die freiwillige Übernahme einer Garantie zu unterscheiden. Unter "Garantie" kann die Partei, die eine Anlage verkauft, auch über die Gewährleistung hinaus dem Kunden oder der Kundin Garantieversprechen, zum Beispiel zu gewissen Bauteilen, geben.

5.1.5 Zahlungsmodalitäten

Es sollte klar festgelegt werden, wann der Käufer oder die Käuferin einer Absauganlage Teilzahlungen und auch die abschließende Zahlung zu leisten hat. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass der Kunde oder die Kundin

  • eine erste Teilzahlung zu leisten hat, wenn das Material geliefert wird,

  • ggf. eine weitere Teilzahlung zu leisten hat, wenn die Montage erfolgt ist,

  • eine Abschlusszahlung zu leisten hat, nachdem die Anlage die Probeläufe erfolgreich bestanden hat, die Prüfung vor der eigentlichen Inbetriebnahme erfolgt ist, das Bedienerpersonal eingewiesen/geschult wurde, das Abnahmeprotokoll und die gesamte Dokumentation der Anlage ordnungsgemäß an die Partei übergeben wurde, die die Anlage gekauft hat und betreibt.

Die oben beschriebene Vorgehensweise ist für einen fairen Umgang zwischen der Firma, die die Anlage errichtet, und der Firma, die sie später betreibt, zu empfehlen, damit

  • einerseits die Firma, die größere Anlagen errichtet, liquide bleibt und nicht zu viel Geld zu lange vorfinanzieren muss und

  • andererseits die Firma, die die Anlage später betreibt, erst dann "die Ware" vollständig bezahlt, wenn sie auch die vollständige Leistung erhalten hat.