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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Wildtiere sind alle Angehörigen nicht domestizierter Tierformen.

Gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Waffen oder Gifte in Verbindung mit gefährdendem Verhalten, Personen in erheblichem Maße verletzen können.

Ein gefährdendes Verhalten kann vorhersehbar (z.B. in der Brunft, beim Führen von Jungtieren) oder unerwartet (z.B. Verhaltensänderung durch Erkranken oder Erschrecken) auftreten.

Besonders gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, bei denen der Kontakt mit Lebensgefahr verbunden sein kann.

Je nach Risikopotenzial und Haltungsbedingungen der verschiedenen Tierarten ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Gehege einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und den Umgang mit diesen Tieren.

Beispiele für die Einschätzung des Risikopotenzials von Wildtieren sowie für bauliche Anforderungen an Gehege in Abhängigkeit vom Risikopotenzial siehe Anhang 2 und 3.

Gehege sind Einrichtungen, die für die Haltung von Tieren bestimmt sind.

Gehege sind z.B. Bauten, Räume sowie Flächen jeder Art und Größenordnung, die für die Haltung von Tieren eingefriedet (eingehegt) sind. Hierzu gehören auch Aquarien, Delphinarien, Terrarien, Volieren, Ställe, Absperrboxen.

Gehege können wie folgt eingeteilt werden:

  • Innen- und Außengehege,

  • Gehege, die Besucher nur von außen einsehen können,

  • Gehege, durch die Besucher gehen können,

  • Gehege, durch die Besucher in gesicherter Weise fahren oder gefahren werden,

  • Gehege außerhalb der Besucherbereiche, die der Unterbringung der Tiere, z.B. während der Nacht, zur Zucht, bei Krankheiten, zur Quarantäne oder zur Eingewöhnung dienen.

Die verschiedenen Gehegearten können einzeln oder in Kombination vorkommen.

Gehegeeinfriedungen sind Einrichtungen, die Gehege unmittelbar begrenzen, einschließlich der zugehörigen Türen, Tore und Schieber.

Dies sind z.B. Zäune, Gitter, Gatter, Mauern, Verglasungen, Wasser- oder Trockengräben, Elektrozäune.

Umwehrungen sind Einrichtungen, die ein Erreichen der Gehegeeinfriedung von der Besucherseite aus erschweren und den erforderlichen Sicherheitsabstand markieren.

Dies sind z.B. Abschrankungen, Verglasungen, Hecken, Wasserflächen.

Sicherheitsstufen legen Anforderungen an die sichere Gestaltung von Gehegen einschließlich Schleusen, Schieber, Türen und den dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen, in Abhängigkeit vom Risikopotenzial und den Haltungsbedingungen der Tierart fest.

Es werden Gehege der Sicherheitsstufen III, II, I, A (Aquarien), T (Terrarien) und D (Durchfahrgehege) unterschieden.

Schleusen sind den Gehegezugängen vorgelagerte Räume, die über innere Schleusentüren und äußere Schleusentüren verfügen und die ein Freikommen von Tieren verhindern sollen.

Schieber sind Einrichtungen in Gehegeeinfriedungen, die Gehege gegeneinander abtrennen oder miteinander verbinden.

Türen und Tore sind Einrichtungen, die dem Verkehr von Personen oder Transportzwecken dienen.

Dienen diese Einrichtungen auch dem Durchgang von Tieren, sind es Schieber.

Bedienungsgänge sind Arbeitsbereiche und Verkehrswege außerhalb der Gehege zur Versorgung und Pflege der Tiere.

Schutzbereiche sind Bereiche in Gehegen, in denen Versicherte vor Angriffen durch Tiere geschützt sind.

Tierhaltung umfasst die Unterbringung, Versorgung, Pflege und Zucht der Tiere.

Tierpflegerische Arbeiten sind alle Maßnahmen, die zum Wohlbefinden und zur Gesunderhaltung der Tiere erforderlich sind.

Tierpfleger sind Versicherte, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Tierpflege haben und die die mit tierpflegerischen Arbeiten verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Abwehr kennen.

Ausreichende Kenntnisse sind z.B. gegeben, wenn eine Berufsausbildung als Zootierpfleger vorliegt.

Betreten eines Geheges ist dann gegeben, wenn sich der Versicherte innerhalb der Gehegeeinfriedung befindet.

Das Hineingreifen in ein Aquarium oder Terrarium ist dem Betreten gleichzusetzen.

Kontakt zu einem gefährlichen oder zu einem besonders gefährlichen Tier ist dann gegeben, wenn sich ein Versicherter im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Tieres befindet.

Immobilisation sind alle Maßnahmen, die die Bewegungsfähigkeit des Tieres einschränken oder verhindern, um Tätigkeiten am Tier gefahrlos durchführen zu können.

Dies kann z.B. durch medikamentöse Immobilisation oder durch Behandlungsstände erreicht werden.

Taucherarbeiten sind alle Taucheinsätze, die eine Tauchtiefe von 10 m nicht überschreiten, bei denen die Tauchgänge gut zu überblicken sind und die Gegebenheiten des "Freitauchens" nicht erfüllt sind.

Der gute Überblick wird in der Regel durch Sichtscheiben ermöglicht. Die Gegebenheiten des Freitauchens sind z.B. bei fehlendem Einblick durch trübes Wasser oder sehr große Becken erfüllt.

Schiebern ist die Tätigkeit, durch die Tiere in einem Gehege abgetrennt oder veranlasst werden, von einem Gehege ins andere zu wechseln.

Betriebszeit sind die Arbeitszeiten, in denen tierpflegerische Arbeiten durchgeführt werden.