TRD 511 - TR Dampfkessel 511

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Abschnitt 2 TRD 511 - Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages (1)

2.1 Die Prüfung bezieht sich auf die nach Abschnitt 4 der TRD 520 erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zum Erlaubnisantrag oder Teilerlaubnisantrag über die Errichtung und den Betrieb einer Dampfkesselanlage Dies gilt auch für den Erlaubnisantrag über die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage.

2.2 Die Prüfungen erstrecken sich auf diejenigen Angaben hinsichtlich Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb der Anlage, die der Sachverständige für eine sicherheitstechnische Aussage benötigt.

2.3 Die Unterlagen des Antrages werden nach § 10 Abs. 3 DampfkV(1) auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Im Regelfall genügen für die Beschreibung die einschlägigen Vordrucke (3) nach Abschnitt 4.1 der TRD 520.

2.4 Die vorgesehene und in den Antragsunterlagen beschriebene Ausrüstung, Aufstellung und Betriebsweise der Anlage werden daraufhin geprüft, ob sie den Anforderungen der TRD der Reihe 700 bzw. 800 entsprechen. Bei Abweichungen ist zu prüfen, ob die Sicherheit auf andere Weise (§ 8 Abs. 1 DampfkV)(1) gewährleistet wird.

2.5 Für Dampfkessel der Gruppe II sind die angegebene Bauart sowie die Festigkeit der druckführenden Teile nach Abschnitt 5 der TRD 701 bzw. TRD 702 zu prüfen.

Für Dampfkessel der Gruppen I und III sind die angegebene Bauart sowie die Festigkeit der druckführenden Teile nach Abschnitt 4 der TRD 801 bzw. TRD 802 zu prüfen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(3) Amtl. Anm.:

Vordrucke können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße l8-32, 5000 Köln i, bezogen werden.