TRG 403 - TR Druckgase 403

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Abschnitt 1 TRG 403 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Diese TRG gilt für Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden (Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen). Sie enthält die für diese Füllanlagen anzuwendenden besonderen Bestimmungen für das Errichten und Betreiben.

1.2 Die TRG 400 bis 402 finden Anwendung, ausgenommen TRG 402 Nummer 4.1 Ziff. 1 und 2 sowie Nummern 4.2, 5 und 6.

Soweit in TRG 400 bis 402 von brennbaren, hochgiftigen oder oxidierend wirkenden "Druckgasen" die Rede ist, tritt an die Stelle des Wortes "Druckgas" der Begriff "Komponenten der Füllung".

Die Bereiche nach TRG 401 Nummer 3.8 Satz 1 und 2 sowie Nummer 3.9 können hinsichtlich der Bemessung der Bereiche um Füllautomaten verringert werden, wenn ausreichende Primärschutzmaßnahmen vorhanden sind.

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. 1.

    TRG 300 Druckgaspackungen und TRG 301 Druckgaskartuschen,

  2. 2.

    die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 730 Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen.
    TRG 790 Richtlinie für das Prüfen von Füllanlagen durch den Sachverständigen.