TRG 402 - TR Druckgase 402

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Abschnitt 6 TRG 402 - Maßnahmen nach dem Füllen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Dichtheitsprüfung (Flaschen, Großflaschen, Kryo-Behälter, Fässer, Bündel)

Nach dem Füllen sind die Absperreinrichtungen und deren Verbindung mit den Druckgasbehältern in geeigneter Weise z.B. mit einem schaumbildenden Medium oder unter Wasser (Prüfglocke oder Tauchen) auf innere Dichtheit bei geschlossener Armatur und ohne Verschlußmutter zu prüfen.

Ventile mit Spindeldurchführung und oder Sicherheitseinrichtung sind auf äußere Dichtheit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt bei Offenstellung der Armatur. Die äußere Prüfung kann auch am Ende des Füllvorgangs durchgeführt werden.

Bei unbrennbaren und nicht hochgiftigen Gasen genügt die Prüfung auf innere Dichtheit einschließlich der Dichtheit der Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung.

Bei pyrophoren und hochgiftigen Druckgasen [siehe Rn. 2213 (4) GGVS/ADR] ist die Prüfung nach Absatz 2 nicht durchzuführen. Es muß aber sichergestellt sein, daß sich die ggf. vorhandene Verschlußmutter und die Dichtung in einem einwandfreien Zustand befinden.

6.2 Prüfen von Tanks auf Dichtheit

Tanks können abweichend von Nummer 6.1 mindestens durch Sichtprüfung auf Dichtheit geprüft werden.

6.3 Mängel an gefüllten Druckgasbehältern

Werden an einem Druckgasbehälter bei dem Prüfen nach Nummer 6.1 oder 6.2 Undichtheiten festgestellt, die nicht sofort beseitigt werden können, oder weist der gefüllte Druckgasbehälter sonstige Mängel auf, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, so ist der Druckgasbehälter unverzüglich und gefahrlos zu entleeren.