Fachbeitrag  Gefahrstoffe, Arbeitssicherheit  

CLP und Gefahrstoffinformation

Die CLP-Verordnung soll mindestens einmal im Jahr eine Aktualisierung erhalten.
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Kürzlich hat die US-OSHA auf dem internationalen Sicherheitskongress »NSC 2018« mitgeteilt, dass mangelnde Gefahrenkommunikation auf Platz zwei der Rechtsverstöße in den USA steht. arbeitssicherheit.de geht der Frage nach: Welche Regeln gelten eigentlich in Europa beziehungsweise in Deutschland für die Gefahrstoffinformation?

Die EU CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist als wichtigstes Gegenstück zur REACH-Verordnung am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und seit dem 1. Juni 2015 allein für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen maßgebend. Sie ist die EU-Variante von GHS. Dabei steht GHS als Kürzel für »Globally Harmonized System«. Dieses System wurde von den Vereinten Nationen (UNO) für eine weltweit einheitliche Gefahreneinstufung und Etikettierung chemischer Produkte vorgeschlagen (siehe dazu auch die Internetseite der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, kurz UNECE).

Obwohl die Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt als wesentlicher Teil der Gefahrstoffkommunikation Bestandteil des GHS der UNO sind, hat die EU sie nicht in der CLP-Verordnung, sondern in der EU-REACH-Verordnung geregelt.

Es ist alljährlich mindestens eine Aktualisierung der CLP-Verordnung vorgesehen.

Hier eine Zusammenstellung wichtiger Änderungen:

  • Seit dem 1. Juni 2015 ist die CLP-Kennzeichnung auch für Gemische verbindlich vorgeschrieben. Für Gemische, welche bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, galt die Abverkaufsfrist 31. Mai 2017.
  • Seit dem 1. Januar 2016 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen bis inklusive 6. ATP** (Verordnungen (EU) Nr. 605/2014 und (EU) 2015/491) angewendet werden.
  • Seit dem 1. Januar 2016 dürfen Waschmittel in auflösbaren Verpackungen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 verpackt sind, nicht mehr abgegeben werden.
  • Seit dem 1. Januar 2017 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen gemäß der 7. ATP (Verordnung (EU) 2015/1221) ebenfalls angewendet werden.
  • Seit dem 1. Februar 2018 müssen die Regeln für die Einstufungen und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen gemäß dem Stand der 8. ATP (Verordnung (EU) 2016/918) angewendet werden.
  • Seit dem 1. März 2018 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen gemäß der 9. ATP (Verordnung (EU) 2016/1179) angewendet werden.
  • Seit dem 1. Dezember 2018 müssen die harmonisierten Einstufungen von Stoffen gemäß der 10. ATP (Verordnung (EU) 2017/776) spätestens angewendet werden.

Aktuell ist die 11. ATP erschienen: Während die bisherigen Fassungen der Tabelle 3.1 die Stoffnamen ausschließlich auf Englisch enthielten, liegen sie seit der 11. ATP in derjenigen Sprache vor, in welcher die entsprechende CLP-Verordnung abgefasst ist.

Die 12. und die 13. ATP sind bereits verabschiedet, aber noch nicht veröffentlicht worden. Die 12. ATP betrifft eine Anpassung an GHS, die 13. ATP enthält weitere harmonisierte Einstufungen.

Bei der Benutzung der Anhänge ist Folgendes zu beachten:

  1. Im Gegensatz zum Anhang I der aufgehobenen Richtlinie 67/548/EWG werden im Anhang VI der CLP-Verordnung für neu hinzu kommende Stoffe nicht mehr alle Gefahreneinstufungen, sondern nur noch diejenigen bezüglich der kritischsten Gefahrenklassen harmonisiert angegeben, nämlich bezüglich der Atemwegssensibilisierung sowie der cancerogenen, mutagenen und reproduktionsschädigenden Eigenschaften. Andere Gefahrenklassen können aufgrund von »Fall-zu-Fall-Entscheidungen« zusätzlich berücksichtigt sein. Die Inverkehrbringer sind verpflichtet, die Einstufung weiterer Gefährdungseigenschaften in eigener Verantwortung zu ergänzen. Ebenso müssen die Inverkehrbringer bei den Einstufungen, die im Anhang VI mit einem Stern (*) als »Mindesteinstufung« gekennzeichnet sind, eine verschärfte Einstufung anwenden, wenn die dem Inverkehrbringer bekannten Prüfdaten aufgrund der aktuell gültigen Einstufungsregeln eine schärfere Einstufung ergeben.
  2. Die CLP-Verordnung kennt im Gegensatz zur REACH-Verordnung keine Mengenschwellen. Während die REACH-Verordnung bereits bei der Herstellung von Stoffen ansetzt, gilt die CLP-Verordnung erst ab dem Inverkehrbringen (einschließlich Import in die EU).

Eine jeweils aktuelle Übersicht über alle ATP's, die Korrekturen der CLP-Verordnung und aktuell diskutierte Neueinstufungen findet sich ebenfalls auf der Homepage des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks der Bundesagentur für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht mit durchsuchbarer DVD.

Quelle/Text: Helmut A. Klein, Philipp Bayer

**ATP = Anpassung an den technischen Fortschritt bzw. Änderungsverordnung

Gefahrstoffverordnungs-Quiz: Lesen Sie auch »Gefahrstoffverordnung: Hätten Sie's gewusst?« >>

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