Fachbeitrag  Erste Hilfe  

Neu: Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3

Ab sofort gilt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3. Sie regelt die Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie die Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Hier erfahren Sie, was das für Unternehmen bedeutet.


Seit Dezember 2010 ist die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 »Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe« verbindlich. Sie legt den Inhalt und die Anzahl bereitzustellender Verbandkästen sowie die Anforderungen an Einrichtungen zur Ersten Hilfe in Unternehmen fest. Die alten Arbeitstättenrichtlinien ASR 38/2 »Sanitätsräume« und ASR 39/1, 3 »Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe« verlieren damit sofort ihre Gültigkeit.

Die Anzahl der Verbandkästen richtet sich nach der Unternehmensgröße

Der Regel ASR A4.3 zufolge müssen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten über einen kleinen, solche mit bis zu 300 Mitarbeitern über einen großen und mit bis zu 600 Angestellten über zwei große Verbandkästen verfügen. Für je 300 weitere Beschäftigte kommt jeweils ein großer Verbandskasten hinzu. Diese Angaben gelten für Verwaltungs- und Handelsbetriebe.

Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe benötigen ab einer Größe von 20 Mitarbeitern einen kleinen, bei bis zu 100 Angestellten einen großen und bei bis zu 200 Arbeitskräften zwei große Erste-Hilfe-Kästen. Für je 100 weitere Beschäftigte kommt jeweils ein weiterer großer Kasten hinzu.

Für die Anbringung gilt: Die Kästen müssen im Unternehmen so verteilt sein, dass sie von aktiven Arbeitsplätzen entweder nur 100 Meter oder eine Geschosshöhe entfernt positioniert sind. Zugleich legt die ASR A4.3 für jede Verbandkastengröße den entsprechenden Inhalt fest. Neben der Grundausstattung kann - bedingt durch eine Gefährdungsbeurteilung - jedoch weiteres Erste-Hilfe-Material notwendig sein.

Meldeeinrichtungen und Rettungstransporte

Ob eine spezielle Notrufeinrichtung erforderlich ist, lässt sich über eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Wenn es nicht möglich ist, fest installierte Meldeinrichtungen anzubringen, können stattdessen auch funktechnische Einrichtung verwenden werden. Gibt es Alleinarbeiter, sind auch Personen-Notsignal-Anlagen möglich.

Unternehmen sind zur Überprüfung verpflichtet, ob sie den Transport von Verletzten selbst durchführen können oder dem örtlichen Rettungsdienst überantworten. Hat der öffentliche Rettungsdienst beispielsweise keinen freien Zugang zu einem Verunfallten, muss das Unternehmen - entsprechend der Gefährdungsbeurteilung - geeignete Transportmittel bereithalten. Dazu gehören Rettungstücher, Transport-Hängematten für Verletzte oder Schleifkörbe.

In Abhängigkeit von einer Gefährdungsbeurteilung sind Unternehmen auch dazu verpflichtet, spezielle Rettungsgeräte - etwa Schneide- oder Abseilgeräte - bereit zu stellen, zum Beispiel für Rettungsmaßnahmen an einem hoch gelegenen Unfallort.

Erste-Hilfe-Räume: Beschaffenheit und Größe

Hat ein Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeiter oder bestehen bei kleineren Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren, dann ist ein Erste-Hilfe-Raum ein Muss. Bei Letzterem können zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sein. Als Übergangslösung bieten sich Raum-Container an.

Ebenerdig, leicht erreichbar, barrierefrei und gut geschützt vor Lärm, Erschütterungen, Gase oder Dämpfe, so sollen Erste-Hilfe-Räume angelegt sein. Außerdem sollten sich sanitäre Anlagen in unmittelbarer Nähe befinden.

Bei der Größe gilt: Mindestens 20 Quadratmeter Grundfläche sollte ein Erste-Hilfe-Raum haben. Bei einem Container genügen vorerst 12,5 Quadratmeter. Der Zugang sollte dabei eine lichte Breite haben, so wie sie unter Punkt 5 der ASR A2.3 »Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan« ausgewiesen ist.

Die Räumlichkeiten müssen leicht zu reinigen oder zu desinfizieren sein, über ein Telefon und ein Waschbecken verfügen und vor Einblick von außen geschützt sein. Außerdem unterliegen sie den Anforderungen der ASR A3.5, die die Raumtemperatur regelt (arbeitssicherheit.journal 8/2010 berichtete).

Erste-Hilfe-Räume: Das gehört rein

In Erste-Hilfe-Räumen muss bestimmtes Inventar enthalten sein. Dazu gehören neben Behältnissen für Pflegematerial und Seifenspender eine Untersuchungsliege, ein Instrumententisch, ein Infusionsständer, ein Schreibtisch, ein Stuhl, ein Behälter für spitze Gegenstände (Sicherheitsbehälter) und Entsorgungsmöglichkeiten für infektiösen und nichtinfektiösen Müll.

An Erste-Hilfe-Mittel sollten ein Verbandskasten (siehe oben), Mittel zur Beatmung, zur Absaugung und zur Diagnostik, ein Defibrillator, Schienen, Halskrausen, Desinfektionsmittel, Augenspülflasche und nach betriebsärztlicher Festlegung Medikamente, Infusionslösungen, Infusionsbesteck und Kanülen.

Erste-Hilfe-Räume müssen entsprechend der ASR A1.3 »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung« gekennzeichnet sein. Die Positionierung der Erste-Hilfe-Räume muss dem Flucht- und Rettungsplan zu entnehmen sein.

Weitere Informationen zum Thema Erste Hilfe

Die folgenden Schriften enthalten weiterführendes Material zum Thema:

BGI/GUV-I 503 »Anleitung zur Ersten Hilfe«

BGI/GUV 509 »Erste Hilfe im Betrieb«

BGI 510- »Aushang: Erste Hilfe (Papier -Plakat)«

BGI 829 »Handbuch zu Ersten Hilfe«

Autor: Redaktion arbeitssicherheit.de


Erste Hilfe: Mehr zum Thema »Erste Hilfe: Es drohen keine rechtlichen Konsequenzen« finden Sie hier >>

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