Wichtige Änderungen in Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung

SARS, Corona, Arbeitsschutzkontrollgesetz
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Im Dezember 2020 ist das Arbeitsschutzkontrollgesetzes in Kraft getreten. In einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird es nur als Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft dargestellt. Dabei hat es unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und auch auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Und es sind weitere Änderungen noch vor dem Herbst 2021 geplant. Ein Überblick über die neuen Regelungen.

Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 27. Januar 2021 in Kraft getreten und gilt vorerst befristet bis zum 15. März 2021 (Corona-Arbeitsschutzverordnung: Die Neuerungen im Überblick). Rechtsgrundlage ist eine wenig bekannte Änderung des Arbeitsschutzgesetzes vom 22. Dezember 2020 mit Artikel 1 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (Bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft).

Für die Coronaverordnung erforderlich war der neue § 18 Abs. 3 ArbSchG mit der Ermächtigung für den Bundesarbeitsminister, im Fall einer Epidemie ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zu erlassen. Derartige Ermächtigungen zu Eilverordnungen sind auch aus anderen Bereichen bekannt, so z.B. für Chemikalien nach § 17 Abs.6 ChemG. Neu ist, dass sich hier die Ermächtigung auf die Auswirkungen von Biostoffen in Form von Krankheitserregern bezieht und damit erstmals die besonderen Gefährdungslagen bei pandemischen Infektionen rechtlich besonders hervorgehoben werden.

Weitere wenig bekannte Änderungen im jetzt geänderten ArbSchG vom Dezember 2020 sind:

  • Die Festlegung einer Mindestquote für die Betriebsbesichtigungen durch die staatlichen Aufsichtsbehörden von fünf Prozent (§ 21 Abs. 1a) und dazu die Vorgabe an die Aufsichtsbehörden, das betriebliche Gefährdungspotenzial zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1).
  • Ein gegenseitiger konkret aufgelisteter Informationsaustausch zu den Betriebsbesichtigungen zwischen den Landesbehörden und den Berufsgenossenschaften (§ 21 Abs. 3a).
  • Die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der BAUA für die Aus und Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens in Deutschland.

Erstmals wird ferner mit dem § 24a ArbSchG ein neuer übergreifender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. Dieser übernimmt die gleichen Aufgaben wie die schon lange bekannten Ausschüsse in den Arbeitsschutzverordnungen (AGS, ABS, ABAS, ASTA, AfAMed) in allen Bereichen des Arbeitsschutzes, soweit die bestehenden Ausschüsse nicht zuständig sind.

Neu sind auch Vorgaben an Unterkünfte für Beschäftigte, die durch die erstmals aufgenommene Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Nr. 3a ArbSchG ermöglicht werden. Konkret ausgefüllt werden diese mit Änderungen in der ArbStättV durch Artikel 4 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Konkret definiert werden dort erstmals in § 2 Abs. 8 Gemeinschaftsunterkünfte. Für diese gelten zukünftig die in § 1 Abs. 3 genannten Anforderungen. Genauere Vorgaben dazu finden sich im entsprechend geänderten Anhang der ArbStättV Nummer 4.4 „Unterkünfte“. Bemerkenswert an den neuen Regelungen ist

  • Sie gelten nicht nur für Unterkünfte innerhalb sondern auch für solche außerhalb des Betriebes.
  • Die Regelungen gelten für alle Arbeitgeber, also nicht nur für Baustellen oder die Fleischwirtschaft, sondern auch z.B. für die Landwirtschaft.
  • Es müssen für die Überprüfung durch die Behörden Dokumentationen vorgehalten werden.

Die Überwachung durch die Behörden wird erleichtert. Diese Regelungen finden sich aber nicht in der ArbStättV, sondern im jetzt geänderten § 22 Abs. 1 und 2 ArbSchG. Dazu gehört jetzt auch die Überprüfung von Arbeitsstätten in der Wohnung.

Ausblick auf weitere Rechtssetzungsvorhaben im Arbeitsschutz bis zu den Wahlen 2021:

  • Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und daraus abgetrennte Vorschriften:
    - ein neues Marktüberwachungsgesetz,
    - ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie
    - eine Anpassung der Betriebssicherheits-Verordnung.

Alle Entwürfe sind derzeit in den parlamentarischen Beratungen.

  • Änderung der Gefahrstoffverordnung.
  • Änderung der Biostoffverordnung.

Beide Entwürfe befinden sich aktuell in der fachlichen Diskussion.

Die vorgenannten und weitere Änderungen werden in naher Zukunft in der Loseblattsammlung Gefahrstoffrecht von Weinmann, Klein, Bayer im Carl-Heymanns-Verlag ausführlich erläutert.

Quelle/Text: arbeitssicherheit.de / Dr. Helmut A. Klein

Corona im Arbeitsschutz: Lesen Sie auch »Corona-Arbeitsschutzverordnung: Die Neuerungen im Überblick« >>

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