Name des Begriffes: Störfallbeauftragter
Beschreibungen des Begriffes:

Störfallbeauftragter

Ein Unternehmer, der eine genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) betreibt, hat einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist (§ 58a Abs. 1 BImSchG). Auch bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen kann die Bestellung eines Störfallbeauftragten im Einzelfall angeordnet werden (§ 58a Abs. 2 BImSchG).

Der Störfallbeauftragte berät den Unternehmer in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 58b BImSchG:

  • das Hinwirken auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage,
  • die unverzügliche Mitteilung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können,
  • die Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und Anordnungen durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
  • die Meldung von Mängeln im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie der technischen Hilfeleistung an den Unternehmer und
  • die Erstellung eines jährlichen Berichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, für eine Zusammenarbeit des Störfallbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen, insbesondere den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zu sorgen (§ 58c Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 3 BImSchG). Darüber hinaus hat der Unternehmer den Störfallbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere in erforderlichem Umfang Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen (§ 58c Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 4 BImSchG).

Plant der Unternehmer die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, hat er den Störfallbeauftragten rechtzeitig eine Stellungnahme einzuholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können (§ 58c Abs. 3 BImSchG).

Typ des Begriffes: definition
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