Name des Begriffes: Erste Hilfe - Arbeitsschutzrecht
Beschreibungen des Begriffes:

Erste Hilfe - Arbeitsschutzrecht

1. Allgemeine Regelungen zur Ersten Hilfe im Arbeitsschutzgesetz

§ 10 Arbeitsschutzgesetz trägt die Überschrift "Erste Hilfe und sonstige Notmaßnahmen". Nach Abs. 1 der Vorschrift hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet werden.

Wie das Bundesarbeitsministerium seinerzeit in der Begründung zum Gesetzentwurf feststellte entspricht diese Norm dem Art. 8 Abs. 1 und 2 der EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie vom Juni 1989. Andere Personen i.S. der Vorschrift sind solche Personen, die nicht im Betrieb beschäftigt werden, wie z.B. Kunden und Besucher.

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass z.B. in einem Dienstleistungsunternehmen ohne Publikumsverkehr mit 10 Mitarbeitern weitaus geringere Standards zu erfüllen sind als in einem Hotel-, Restaurant- oder Unterhaltungsbetrieb (Discothek), der zwar mit einer vergleichbar großen Stammbelegschaft arbeitet, aber z.B. an den Wochenenden mehrere hundert Gäste zu betreuen hat.

Nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die entsprechenden Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

Das Bundesarbeitsministerium als zuständiges Ressort wies seinerzeit darauf hin, dass § 10 Abs. 2 Satz 3 hinsichtlich der Anhörung des Betriebs- oder Personalrates zu der Benennung der für die Brandbekämpfung zuständigen Beschäftigten Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe b der Arbeitsschutz-Rahmen-Richtlinie umsetzt.

2. Zielsetzung

Nach § 10 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber und jede neben ihm verantwortliche Person nach § 13 (also auch Personen, die nach einer aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung z.B. Baustellenverordnung Aufgaben und Pflichten haben) verpflichtet, vorsorglich Maßnahmen für den vorhersehbaren Notfall (Notfallmaßnahmen) zu treffen. Dabei sind die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gemäß dem Stand der Technik anzustreben und der Anwendungsbereich des Gesetzes zu berücksichtigen.

Alle Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, haben sich an der Art der Arbeitsstätte (z.B. Baustelle, Flughafen, Hotel, Ingenieurbüro, Krankenhaus, Lackiererei, Schlosserei, Tankanlagen, Werkshalle im Automobilbau), der Tätigkeit (z.B. Abbrucharbeiten, Arbeiten unter Tage, Hotelbetrieb, Krankenhaus, Schweißarbeiten, Umgang mit Gefahrstoffen) sowie der Zahl der betroffenen Beschäftigten zu orientieren.

Im Einzelfall ist die Anwesenheit anderer Personen (z.B. Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen, Besucher, Lieferanten, Gäste) zu berücksichtigen.

3. Maßnahmen im Rahmen von § 10 ArbSchG

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Organisation und Durchführung von Notmaßnahmen beinhaltet vorrangig Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zum Wohle der Beschäftigten.

Durch die Regelung wonach bei der Beurteilung der möglichen Gefährdungen und der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen die Anwesenheit anderer Personen zu berücksichtigen ist, werden alle sonstigen anwesenden Personen im Betrieb oder auf einer Baustelle vom Schutzbereich des Gesetzes mit erfasst.

Arbeitgeber und die neben ihnen verantwortlichen Personen haben diesen Personenkreis zu erfassen und Notfallmaßnahmen dementsprechend zu planen, durchzuführen und wenn nötig anzupassen.

Ferner sind Vorkehrungen zu treffen, damit im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen (z.B. Rettungsleitstelle) eingerichtet sind, die insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung hinzugezogen müssen, falls die betrieblich getroffenen Notfallmaßnahmen nicht ausreichend sind oder sein können und z.B. der Einsatz eines Kranwagens oder zusätzlich zur Werksfeuerwehr die kommunale Berufsfeuerwehr erforderlich werden.

4. Benennung von Beschäftigten nach § 10 Absatz 2 ArbSchG

Der Arbeitgeber oder Verantwortliche hat gemäß § 10 Abs. 2 diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der Betriebsangehörigen und zu den besonderen Gefahren der Arbeitsstätte stehen. Diese Personen sind durch Ausbildung, Ausrüstung, Trainingsmaßnahmen und Fortbildung zu qualifizieren, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können.

Bei der Berücksichtigung der besonderen Gefahren der jeweiligen Arbeitsstätte ist daran zu denken, dass einer Reihe von Arbeitsschutzregelungen sich mit besonderen Gefahren am Arbeitsplatz befasst und auch besondere Beauftragte (Katastrophenschutzbeauftragte) erfordert.

Aus dem Bereich des Arbeitsschutzes sind hier insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Gefahrstoffverordnung, Landesbauordnungen, Sprengstoffgesetz zu nennen.

Es können sich aber auch durch hochgelegene Arbeitsplätze, Arbeiten unter Tage oder in großen Höhen, Umgang mit Schadstoffen/biologischen Arbeitsstoffen, elektrischen Strom, Feuerarbeiten oder Fremdarbeiten besondere Gefahren ergeben.

5. Unterstützung durch den Betriebsarzt im Rahmen des ArbSchG

Bei Präventionsmaßnahmen zur Ersten Hilfe und medizinischer Notversorgung kann sich der Unternehmer bzw. der Verantwortliche in allen Belangen vom Betriebsarzt nach Arbeitssicherheitsgesetz beraten und unterstützen lassen.

Nach § 3 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz gehört es u.a. zu den Aufgaben des Betriebsarztes den Arbeitgeber bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und auf Baustellen zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.

In erster Linie muss der Betriebsarzt die Beschäftigten belehren über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitwirken.

Auf diesem Wege kann vorrangig die betriebliche Situation in die erforderliche Qualifikation der benannten Personen für Erste Hilfe einbezogen werden. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Personen zur Ersten Hilfe können aufgrund der Schwellenwerte der BGV A 1 "Grundsätze der Prävention" und der übrigen unfallversicherungsrechtlichen Normen festgelegt werden.

6. Bergung, Brandbekämpfung, Evakuierung

Hinsichtlich Bergung, Brandbekämpfung und Evakuierung sind die allgemeinen Vorgaben im Gesetz den betrieblichen Belangen umzusetzen.

Feuerwehrspezialisten, Rettungsdienste und Katastrophenschutz sollten beigezogen werden, um Zahl, Ausbildung und Ausrüstung der zu benennenden Beschäftigten betriebs- oder baustellenspezifisch im Rahmen einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz festzulegen.

Vorausgesetzt sie verfügen über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung, können Arbeitgeber oder die von ihnen benannten verantwortliche Personen die sich aus § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ergebenden Aufgaben auch selbst übernehmen.

 

Typ des Begriffes: definition
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