Name des Begriffes: Bildschirmarbeitsplatz
Beschreibungen des Begriffes:

Bildschirmarbeitsplatz

Bildschirmarbeitsplätze sind inzwischen an den meisten Arbeitsplätzen zum Standard geworden. Unter einem Bildschirmarbeitsplatz versteht man einen Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit

  • Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
  • Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
  • Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
  • sonstigen Arbeitsmitteln,

einschließlich der unmittelbaren Arbeitsumgebung (§ 2 Abs. 2 BildscharbV).

Im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens, körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen (§ 3 BildscharbV).

Die Anforderungen an einen gesundheitsgerechten Bildschirmarbeitsplatz sind im Anhang 1 BildscharbV geregelt. Dazu gehört insbesondere, dass

  • die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen scharf, deutlich und ausreichend groß sein müssen sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben müssen,
  • das auf dem Bildschirm dargestellte Bild stabil und flimmerfrei sein muss und keine Verzerrungen aufweisen darf,
  • die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm einfach einstellbar sein müssen und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepasst werden können,
  • der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein muss,
  • das Bildschirmgerät frei und leicht drehbar und neigbar sein muss,
  • die Tastatur vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein muss, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können,
  • die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können,
  • die Tastatur eine reflexionsarme Oberfläche haben muss sowie
  • Form und Anschlag der Tasten eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zur Verringerung der Belastung durch die Arbeit am Bildschirm die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird (§ 5 BildscharbV).

Schließlich hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeraten nach § 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit deren Anhang eine arbeitsmedizinische Angebotsuntersuchung anzubieten.

Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Die BildscharbV ist inzwischen technisch veraltet und soll in absehbarer Zeit modernisiert oder in die ArbStättV in aktueller Form integriert werden.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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