Name des Begriffes: BAuA - Aufgaben
Beschreibungen des Begriffes:

BAuA - Aufgaben

1. Allgemeines

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
 

Folgende zentrale Aufgaben hat die Bundesanstalt vor allem zu erfüllen:

  • Unterstützung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes, einschließlich des medizinischen Arbeitsschutzes
  • Beobachtung und Analyse der Arbeitssicherheit, der Gesundheitssituation, der Arbeitsbedingungen und der Auswirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen
  • Entwicklung von Problemlösungen unter Anwendung sicherheitstechnischer und ergonomischer Erkenntnisse sowie epidemiologischer und arbeitsmedizinischer Methoden
  • Erarbeiten von Beiträgen für die präventive Gestaltung von Arbeitsbedingungen für die Bekämpfung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten und für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Entwicklungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes im In- und Ausland
  • Mitarbeit bei der Regelsetzung
  • Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaterialien sowie modellhafte Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für den Arbeitsschutz
  • Information der Öffentlichkeit zu Fragen des technischen und medizinischen Arbeitsschutzes
  • Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz
  • Zuständige deutsche Zulassungsbehörde für Biozidprodukte
  • Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
  • Verwaltung und Nutzung des Gesundheitsdatenarchivs der Wismut AG für wissenschaftliche Zwecke
  • Deutsches Zentrum der Internationalen Dokumentationszentrale für Arbeitsschutz (CIS) beim Internationalen Arbeitsamt Genf
  • DASA (Deutsche Arbeitsschutzausstellung).

Mit ihrem Arbeitsprogramm veröffentlicht die Bundesanstalt ihre Forschungsschwerpunkte für einen mittelfristigen Zeitraum, die durch jährliche Arbeitspläne konkretisiert werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin forscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang selbst oder vergibt Forschungsaufträge an Dritte. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ein hohes Interesse an Kooperation mit einschlägigen Institutionen und Fachverbänden. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie zusammen

  • mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
  • mit allen Institutionen und Personen, die mit Aufgaben der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen befasst sind (insbesondere Betrieben mit ihren betrieblichen Führungskräften, Betriebsärzten; Gewerkschaften; Unternehmens- und Industrieverbänden; technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen)


2. Vollzug hoheitlicher Aufgaben

Da die BAuA eine Behörde im Geschäftsbereich des BMA ist, hat sie naturgemäß auch hoheitliche Aufgaben. Diese stellen sich im Einzelnen wie folgt dar und sind integraler Bestandteil des Arbeitsprogramms 2007-2010 (siehe BAuA - Programm 2007-2010).


2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Das auch in der Bevölkerung zunehmend wichtiger werdende Thema der Sicherheit von Geräten und Produkten hat mit der Schaffung des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) als Zusammenfassung des Gerätesicherheitsgesetzes und Produktsicherheitsgesetzes eine Dimension erreicht, die weit über das traditionelle Arbeitsgebiet der BAuA hinausgeht. Die Entwicklung des GPSG folgt dem fortschreitenden Wandel in der Arbeitswelt, der sich u.a. in der immer weiter gehenden Verschmelzung von Arbeitswelt mit Wohnwelt und Arbeitszeit mit Freizeit niederschlägt.

Die Grenzen zwischen den klassischen Arbeitsmitteln und den sogenannten Verbraucherprodukten sind heute weitgehend verschwunden, was auch Folgen für die Sicherheit der verwendeten Geräte und Produkte hat. So finden sich inzwischen sogar schwere Bohrhämmer oder Betonmischer in den heimischen Bastelkellern und Garagen, auf der anderen Seite wie selbstverständlich aber auch Kaffeemaschinen in den Büros oder Hausarbeitsdrehstühle als Büromöbel in den zuhause eingerichteten "Home-Offices".

Da hier mitunter die Produkte für die Art der Nutzung (Betriebsstunden, Belastung, Komplexität) nicht geeignet sind, führt die BAuA, gestützt durch das GPSG und seine derzeit zwölf Verordnungen heute unterschiedslos die wesentlichen zentralen Melde- und z.T. auch Risiko-Bewertungsverfahren auf dem Gebiet aller dem GPSG unterliegenden technischen Produkte durch.

Die wichtigste Aufgabe der BAuA als beauftragte Stelle ist das Betreiben des nationalen Meldeknotens für gefährliche technische Produkte. Hierbei handelt es sich um die Überprüfung, die Einstellung in das internetgestützte computerbasierte System der Marktüberwachung (ICSMS) und die offizielle Weiterleitung der Meldungen der für die Marktüberwachung zuständigen deutschen Behörden an die Mitgliedstaaten (via EU-Kommission) und umgekehrt, um die amtliche Bekanntmachung aller deutschen Untersagungsverfügungen und die Information der Öffentlichkeit über sonstige Produktmängel.

Weitere Aufgaben sind die nationale amtliche Bekanntmachung harmonisierter Normen zu den verschiedenen GPSG-Verordnungen, die zentrale Koordinierung der Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen und zugelassenen Überwachungsstellen zum GPSG und die Bekanntmachung von Produktprüfstellen. Über den Rahmen des GPSG hinaus koordiniert die BAuA Notifizierungen zu Medizinprodukten, Bauprodukten, Fahrzeugen.

Des Weiteren bewertet die BAuA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Länder Risiken, die von Produkten ausgehen können. Sie führt und veröffentlicht regelmäßig eine Produktmängelstatistik.

2.2 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVVermG)

Das Gesundheitsdatenarchiv Wismut (GDAW) der BAuA verwaltet und sichert auf der Grundlage des SVVermG die patientenbezogenen Akten und Unterlagen aus dem ehemaligen Gesundheitswesen Wismut, d.h. der Beschäftigten des Uranbergbaus in der ehemaligen DDR.

Der gesetzliche Auftrag dazu ist verbunden mit der Aufgabe der Übermittlung von Daten an Sozialleistungsträger, Gerichte im Zusammenhang mit einschlägigen Verfahren, Betroffene und ggf. Angehörige sowie behandelnde Ärzte. Weiterhin wird die Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung insbesondere für arbeitsmedizinische und strahlenbiologische Fragestellungen ermöglicht.

Die systematische Auswertung erfolgt in enger Kooperation mit der Deutschen Unfallversicherung (vormals Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) in Sankt Augustin und dem Bundesamt für Strahlenschutz.

Die Ergebnisse der epidemiologischen Auswertung der Patientenunterlagen zielen insbesondere auf die Bewertung beruflicher Risikofaktoren hinsichtlich der Verursachung und Beeinflussung arbeitsbedingter Erkrankungen.

2.3 Vollzug chemikalienrechtlicher Bestimmungen

Ein weites Betätigungsfeld im Spektrum der BAuA ist der Vollzug chemikalienrechtlicher Bestimmungen.

Dabei handelt es sich im Einzelnen um nachfolgende Regelungsbereiche.

2.3.1 Meldungen neuer Stoffe nach dem Chemikaliengesetz

Das Chemikaliengesetz regelt das Inverkehrbringen und den Umgang mit Industriechemikalien. Schwerpunkte des Gesetzes sind eine Prüfverpflichtung und eine Anmeldepflicht. Jeder Hersteller und Importeur, der einen neuen Stoff auf den Markt bringen will, ist verpflichtet, diesen Stoff eigenverantwortlich auf eventuelle gefährliche Eigenschaften zu prüfen und vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die Anmeldestelle im Sinne des Gesetzes ist, anzumelden.

Die Arbeit der Anmeldestelle dient der Informationsbeschaffung von Daten zu chemischen Stoffen, der Kontrolle der Qualität der Daten und deren Weiterleitung und Bereithaltung für fachlich zuständige Stellen. Gemeinsam mit den Bewertungsstellen (BAuA, BfR, UBA) wird die Überprüfung der eingereichten Unterlagen hinsichtlich ihrer Validität, d.h. der wissenschaftlichen Korrektheit der durchgeführten Prüfungen, vorgenommen. Im Anschluss daran erfolgt die Bewertung der von dem Stoff ausgehenden Risiken durch die Bewertungsstellen. Der Aufgabe der BAuA als Bewertungsstelle für den Arbeitsschutz kommt insofern besondere Bedeutung zu, da Arbeitnehmer/-innen in jedem Fall zuerst und in vielen Fällen ausschließlich exponiert sind. Die Umsetzung der Ergebnisse der Einzelstoffbewertungen erfolgt in Form von Einstufung und Kennzeichnung, Verbesserung der Information über gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie Maßnahmen für Beschränkungen und Verbote zur Minimierung von Risiken.

2.3.2 Durchführung der EG-Altstoffverordnung

Die mit dem Chemikaliengesetz erlassenen Melde- und Prüfverpflichtungen für Chemikalien gelten für neu auf den Markt kommende Stoffe. Damit sind eventuelle durch alte Stoffe verursachte Probleme jedoch nicht erkennbar und lösbar. Eine spezielle, EU-einheitliche Regelung wurde mit der "Verordnung zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken Chemischer Altstoffe" (EG-Altstoffverordnung) 1993 geschaffen.

Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam mit der Europäischen Kommission Listen derjenigen Chemikalien auf, die prioritär abgearbeitet werden sollen. Ziel der Bearbeitung der prioritären Altstoffe ist, die von der Chemikalie in ihrem gesamten Lebenszyklus ausgehenden Risiken für Arbeitnehmer/-innen, Verbraucher und Umwelt aufzuzeigen, in einer Risikobewertung kritisch zu sichten und, sofern erforderlich, Maßnahmen zur Minderung bestimmter Risiken vorzuschlagen. Die Bewertung ist wie bei neuen Stoffen Aufgabe der Bewertungsstellen.

Die Anmeldestelle Chemikaliengesetz ist Berichterstatter für die Deutschland zur Bearbeitung zugewiesenen prioritären Altstoffe. Sie ist damit Ansprechpartner für die zur Datenlieferung verpflichtete Industrie sowie Koordinator für die den Bundesbehörden zugewiesenen Aufgaben.

2.3.3 Zulassung von Bioziden nach dem Chemikaliengesetz

Die Biozid-Produkte-Richtlinie regelt die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten zur Verwendung auf dem europäischen Markt. Die BAuA ist mit der Änderung des Chemikaliengesetzes vom 20.06.2002 als Zulassungsstelle und als Einvernehmensstelle fair den Arbeitsschutz benannt.

Der aktuelle Arbeitsschwerpunkt ist die Risikobewertung von bereits auf dem Markt verfügbaren bioziden Altwirkstoffen mit dem Ziel, diese Wirkstoffe in die Anhänge I bzw. IA der EU-Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten aufzunehmen. Wenn die Biozid-Wirkstoffe in einem der Anhänge der RL 98/8/EG gelistet sind, müssen alle Biozid-Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, in Deutschland zugelassen werden. Das eigentliche Zulassungsverfahren für Biozidprodukte ist derzeit noch im Aufbau begriffen, da bislang noch über die Bewertungsberichte der bioziden Wirkstoffe auf EU-Ebene diskutiert wird. Es stehen Entscheidungen über die Aufnahme der ersten Wirkstoffe in den Anhang I/IA der RL 98/8/EG an. Danach wird die BAuA die routinemäßige Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung für Biozid-Produkte in Deutschland sowie Anträge zur gegenseitigen Anerkennungen von Zulassungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten aufnehmen. Darüber hinaus sind im Rahmen der Kunden- und Politikberatung Stellungnahmen zu formulieren und Anfragen von Unternehmen und Verbänden zu beantworten.

Als Zulassungsstelle übernimmt die BAuA demnach im Prinzip ähnliche Funktionen wie beim Meldeverfahren für neue Stoffe und der EG-Altstoffverordnung. Nach aktuellen Informationen gibt es im Rahmen der Biozid-Meldeverordnung ca. 13.000 Meldungen der Industrie zu Biozid-Produkten mit notifizierten Wirkstoffen auf dem deutschen Markt (Stand: 31.08.2005). Es ist daher in den nächsten Jahren mit einer hohen Anzahl von Zulassungsanträgen zu rechnen. Die gesetzlichen Regelungen für Biozid-Produkte grenzen thematisch stark an andere Rechtsbereiche (z.B.: Pflanzenschutzmitteln, Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, Medizinprodukten, Kosmetika, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen). Aufgabe der Zulassungsstelle ist die Klärung von Abgrenzungsfragen zu den unterschiedlichen Rechtsgebieten. Um den Einstieg in die komplexe Rechtsmaterie zu erleichtern, wurde auf der Internetseite der BAuA der "Leitfaden für Zulassungen von Biozid-Produkten" eingestellt.

In der Funktion als Einvernehmensstelle beurteilt die BAuA die mit der Verwendung und Herstellung der Wirkstoffe und Produkte verbundenen Risiken an Arbeitsplätzen und legt, falls erforderlich, besondere Bedingungen für die Zulassung fest. Hierzu gehören die Weitergabe von Gefährdungsinformationen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sowie produkt- und verwendungsspezifische Einschränkungen.

2.3.4 PIC-Verfahren (Prior Informed Consent)/Rotterdamer Übereinkommen

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Rates vom 28. Januar 2003 betreffend die Ausfuhr und die Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (Export-, Importverordnung) ist am 7. März 2003 in Kraft getreten. Sie setzt das Rotterdamer Übereinkommen um und ist als EG Verordnung unmittelbar anwendbar. Danach muss jeder Exporteur vor der erstmaligen Ausfuhr im Kalenderjahr bestimmte Stoffe oder Zubereitungen der zuständigen nationalen Behörde notifizieren, um das Empfängerland von dem Export in Kenntnis zu setzen und erforderlichenfalls eine Zustimmung einzuholen. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zuständige Behörde.

Tätigkeitsschwerpunkt ist die Prüfung der eingegangenen Notifizierungen und die unverzügliche Weiterleitung an das Europäische Chemikalienbüro. Neben den reinen Meldeverfahren fällt in der Regel Korrespondenz mit dem Empfängerland an.

2.3.5 FCKW-Verfahren

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung und Vernichtung von Ozonschicht schädigenden Stoffen.

Tätigkeitsschwerpunkt ist Zusammenführung der in Deutschland dezentral vorliegenden Informationen und die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der in der Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten.

2.3.6 POP's-Verfahren (Persistent Organic Pollutents)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG hat zum Ziel das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von absichtlich hergestellter persistenter organischer Schadstoffe zu unterbinden. Weiterhin sollen die Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum reduziert werden bis hin zu einer möglichst baldigen völligen Einstellung dieser Freisetzungen.

Das Verfahren befindet sich zur Zeit im Aufbau. Tätigkeitsschwerpunkt wird die Zusammenführung der in Deutschland dezentral vorliegenden Informationen und die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der in der Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten sein.

Typ des Begriffes: definition
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