Name des Begriffes: Ausnahmeregelungen im öffentlichen Dienst
Beschreibungen des Begriffes:

Ausnahmeregelungen im öffentlichen Dienst

1. Allgemeines

Von der in § 20 Abs. 2 ArbSchG verankerten Möglichkeit, von den Regelungen des ArbSchG im Verordnungswege abzuweichen, hat die öffentliche Hand auf Bundesebene in bisher zwei Fällen Gebrauch gemacht. Durch die Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des ArbSchG für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des BMI (Bundesministerium des Innern - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMI-ArbSchGAnwV) vom 08.02.2000 (BGBl. I S. 114) sowie eine namensgleiche Verordnung für den Geschäftsbereich des BMVg vom 03.06.2002 (BGBI. I S. 1850) haben die genannten Bundesministerien - jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium - von dieser Option Gebrauch gemacht.

Ziel dieser Verordnungen ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit im Geschäftsbereich des jeweiligen Ministeriums durch Maßnahmen des Arbeitsschutz auch dann zu sichern, wenn die Ausübung der in diesen Verordnungen genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des ArbSchG möglich ist.

2. Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung des Bundesinnenministeriums (BMI)

2.1 Ziele der Verordnung

Die Ziele der Verordnung bestehen darin, für das BMI die Tätigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ArbSchG zu bestimmen, bei denen ein Abweichen von Vorschriften des ArbSchG unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erforderlich sein kann, und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG die betroffenen Dienstbereiche zu ermächtigen, im Rahmen von Dienstvorschriften festzulegen, wie die Ziele des ArbSchG auf andere Weise gewährleistet werden.

Zugleich werden verbindliche Vorgaben für Dienstvorschriften gemacht, die Arbeitsschutzvorschriften gestalten sollen. Damit werden durch die Verordnung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der im Geschäftsbereich des BMI Beschäftigten auch bei solchen Tätigkeiten gewährleistet, die ein Abweichen von Vorschriften des ArbSchG zwingend erfordern.

2.2 Abweichen von zwingenden Arbeitsschutzvorschriften

Das Abweichen vom ArbSchG ist gemäß § 20 Abs. 2 ArbSchG nur für solche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes vorgesehen, bei denen die strikte Anwendung des ArbSchG mit der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben in Konflikt kommen könnte. Im Geschäftsbereich des BMI ist das bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Bundespolizei des Bundeskriminalamtes und der Einrichtungen des Zivilschutzes denkbar.

Auch in den genannten Bereichen unterliegen diese Tätigkeiten grundsätzlich den Bestimmungen des ArbSchG. Ein Abweichen von Einzelnen seiner Vorschriften setzt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG voraus, dass die betreffende öffentliche Aufgabe nicht anders erfüllt werden kann. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.

3. Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)

3.1 Ziele der Verordnung

Die Ziele der Verordnung bestehen darin, für den Geschäftsbereich des BMVg die Tätigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1-3 ArbSchG zu bestimmen, bei denen ein Abweichen von Vorschriften des ArbSchG zulässig ist. § 20 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG verpflichtet das BMVg, bei Abweichen von Vorschriften des ArbSchG zugleich festzulegen, wie die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

3.2 Abweichen von zwingenden Arbeitsschutzvorschriften

Das Abweichen vom ArbSchG ist gemäß § 20 Abs. 2 ArbSchG nur für solche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes vorgesehen, bei denen die strikte Anwendung des ArbSchG mit der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben in Konflikt kommen könnte.

Im Geschäftsbereich des BMVg ist das bei den in § 3 der Verordnung genannten Tätigkeiten denkbar. Obwohl die von Beschäftigten der Bundeswehr auszuübenden Tätigkeiten ihrer Natur nach besonderen Anforderungen unterliegen, und der Soldat zur besonderen Gefahrtragung verpflichtet ist, unterliegen auch seine Tätigkeiten den Bestimmungen des ArbSchG. Ein Abweichen von einzelnen Vorschriften setzt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG voraus, dass die betreffende öffentliche Aufgabe nicht anders erfüllt werden kann.

Ab wann ein Abweichen von Vorschriften des ArbSchG zwingend erforderlich wird, kann allgemein nicht bis ins Detail geregelt werden, sondern ergibt sich erst aus der konkreten Situation bei der Durchführung der Aufgabe.

Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist. Das Handeln der Beschäftigten der Bundeswehr ist aus dem grundgesetzlichen Auftrag heraus auf Ausnahme- und Krisensituationen angelegt. Aus diesem Grund bedarf es auch bei der Anwendung des Arbeitsschutzes flexibler Elemente, die ein Handeln ohne Rechtsverstoß in jeder Lage zulassen müssen.

4. Ausnahmen nach der LärmVibrationsArbSchV für die Bundeswehr

In verschiedenen Verordnungen wie z.B. der GefahrstoffV, der BetrSichV oder der LärmVibrationsArbSchV sind besondere Ausnahmemöglichkeiten für den Bereich der Streitkräfte vorgesehen. Im Einzelfall ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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