Name des Begriffes: Betriebssicherheitsverordnung
Beschreibungen des Begriffes:

Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine der wichtigsten Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz. Durch die am 01.06.2015 in Kraft getretene Neufassung der BetrSichV wurden die bis dahin geltenden Verordnung von 2002 einer grundlegenden Rechts- und Strukturreform unterzogen.

In der BetrSichV sind die Anforderungen

  • an die Verwendung von Arbeitsmitteln und
  • an den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen geregelt.

Damit besteht erstmals ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) auch für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab, geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen, sowie Schutzzielanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits europäisch geregelt sind. Kernanforderung ist, dass die Verwendung eines Arbeitsmittels stets sicher sein muss. Dem dienen auch Sonderbestimmungen wie das Manipulationsverbot oder für die Instandhaltung. Die Anforderungen an den Explosionsschutz sind jetzt vollständig in der GefStoffV enthalten.

Systematisch ist die BetrSichV 2015 in fünf Abschnitte und mehrere Anhänge gegliedert:

  • Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1-2 BetrSichV)
  • Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen (§§ 3-14 BetrSichV)
  • Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 15-18 BetrSichV)
  • Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit (§§ 19-21 BetrSichV)
  • Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften (§§ 22-24 BetrSichV)
  • Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel zu § 6 Abs. 1 Satz 2
  • Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen zu den §§ 15 und 16
  • Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel zu § 14 Absatz 4

Stand: Juni 2015

Typ des Begriffes: definition
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