Konkrete Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen enthält die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV). Die BildscharbV folgt der Methodik, umfängliche Standards für die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen in einem separaten Anhang § 4 BildscharbV aufzulisten. Kernpunkte sind dabei die Bereiche Bildschirmgerät und Tastatur, sonstige Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie das Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel.
Die Bestimmungen des Anhangs gelten - wie die gesamte Verordnung - dem Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, zu gewährleisten und zu verbessern. Sie gelten selbstverständlich nur, soweit die entsprechenden Elemente am Bildschirmarbeitsplatz vorhanden sind.
Nach § 4 Abs. 3 der Verordnung darf allerdings von den Anforderungen des Anhangs abgewichen werden, wenn
- die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder
- der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird
und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet sind.