Name des Begriffes: Abfallbeauftragter
Beschreibungen des Begriffes:

Abfallbeauftragter

Sofern im Unternehmen ein Abfallbeauftragter bestellt wurde, hat der Unternehmer für eine Zusammenarbeit des Abfallbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen, insbesondere mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zu sorgen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 3 BImSchG).

Ein Abfallbeauftragter ist in Unternehmen zu bestellen,

  • die eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 4 BImSchG betreiben,
  • die eine Anlage betreiben, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen,
  • die eine ortsfeste Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betreiben,

sofern dies im Hinblick auf Art oder Größe der Anlagen erforderlich ist wegen der

  • in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  • technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  • Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen (§ 54 Abs. 1 KrW-/AbfG).

Im Einzelfall kann die Bestellung eines Abfallbeauftragten auch behördlich angeordnet werden (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG).

Keine Bestellung eines Abfallbeauftragten ist erforderlich, wenn bereits ein Immissionsschutzbeauftragter bestellt wurde. Denn dieser ist dazu befugt, die Aufgaben und Pflichten des Abfallbeauftragten an dessen Stelle wahrnehmen (§ 54 Abs. 3 KrW-/AbfG).

Der Abfallbeauftragte berät den Unternehmer und die Beschäftigten in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 55 KrW-/AbfG:

  • die Überwachung des Abfallweges von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung
  • die Überwachung der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, der Art und Beschaffenheit der anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
  • die Aufklärung der Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die im Betrieb anfallen, verwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung,
  • die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, Erzeugnisse oder Mitwirkung bei deren Entwicklung und Einführung,
  • das Hinwirken auf Verfahrensverbesserungen bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden sowie
  • die Erstellung eines jährlichen Berichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Damit der Abfallbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, hat der Unternehmer den Abfallbeauftragten zu unterstützen und ihm insbesondere in erforderlichem Umfang Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 4 BImSchG).

Typ des Begriffes: definition
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