Abschnitt 8.2 - 8.2 Betriebsanweisung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Ermittlungen nach Abschnitt 8.1 die für ein sicheres Arbeiten in Behältern und engen Räumen erforderlichen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung schriftlich festzuhalten.
Siehe § 14 Gefahrstoffverordnung |
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