DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 8.1 - 8 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren in Behältern und engen Räumen
8.1 Vorbereitende Maßnahmen

Vor Beginn der Arbeiten in Behältern und engen Räumen muss der Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung z. B. ermitteln,

  • welche Stoffe oder Zubereitungen die Behälter und enge Räume enthalten oder während der Arbeiten in ihnen auftreten können,

  • welche Einrichtungen in Behältern und engen Räumen enthalten sind oder während der Arbeiten in diese eingebracht werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 Abs.1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

Enge Räume oder Behälter sind z. B. Heizkessel, Flämmrohre, Röstkammern, begehbare Räucherkammern, Brennstofflagerräume oder besteigbare Schornsteine.

Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen) bei Schornsteinfegerarbeiten sind z. B. Verbrennungsrückstände, Reinigungsmittel, Rückstände von Räucher- und Röstgut. Hinweise sind den Betriebsabläufen oder Lieferantennachweisen zu entnehmen. Eine ausreichende Belüftung ist sicherzustellen.

Einrichtungen sind z. B. Fördereinrichtungen, Brandschutzklappen, elektrische Betriebsmittel (Handleuchten), Flüssiggasausbrenngeräte.

In Behältern und engen Räumen mit leitfähiger Umgebung dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 3 DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen müssen Beschäftigte mit einem zuverlässigen, außerhalb der Behälter oder engen Räumen stehenden Sicherungsposten jederzeit in Kontakt stehen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

In der Regel besteht der jederzeitige Kontakt aus einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z. B. über Sprechverbindung aufrechterhalten werden.

Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können und mit den Notfall- und Rettungsmaßnahmen vertraut sein. Er darf während des Sicherungseinsatzes mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden, noch eine solche ausüben.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Abs. 3 (3) § 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Ein Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen worden ist, dass

  • keine Gefährdungen durch Stoffe, heiße Medien oder Einrichtungen mehr auftreten können

und

  • die Behälter und engen Räume von den Beschäftigten ohne fremde Hilfe ungehindert verlassen werden können und sie jederzeit Hilfe anfordern können und kein Sauerstoffmangel auftreten kann.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"