DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.1 - 2 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz 2.1 Verantwortung

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§ 3 Verantwortung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt somit bei der jeweiligen Gebietskörperschaft und nicht bei der Leitung der Feuerwehr. Damit obliegt der Gebietskörperschaft die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen Feuerwehrangehörigen.

Eine geeignete Organisation ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Befugnisse eindeutig und sinnvoll geregelt sind.

Bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Verantwortung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer zu berücksichtigen, dass Feuerwehrdienst aufgrund folgender Aspekte häufig von üblichen betrieblichen Gegebenheiten abweicht:

  • Weder Zeitpunkt noch Aufgaben und Tätigkeiten der Einsätze sind planbar.

  • Das Gefährdungspotenzial von Feuerwehreinsätzen ist hoch und sie sind mit einem hohen Restrisiko für die Feuerwehrangehörigen verbunden.

  • Einsätze, insbesondere zur Rettung von Personen, sind mit höchster Eile verbunden.

  • Einsätze sind oftmals mit hohen physischen und psychischen Belastungen für Feuerwehrangehörige verbunden.

In freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind Feuerwehrangehörige überwiegend ehrenamtlich tätig. Die sich daraus ergebenden Strukturen und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung der Verantwortung besonders berücksichtigt werden.

Dazu zählen insbesondere:

  • Zufälligkeit der Verfügbarkeit und Zusammensetzung der Feuerwehrangehörigen zum Zeitpunkt des Einsatzes,

  • besondere Anforderungen bei der Personalauswahl und -qualifikation zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft,

  • Belastungen der Feuerwehrangehörigen durch unmittelbar vorangegangene und folgende berufliche oder private Tätigkeiten,

  • die Konzentration auf die Pflichtaufgaben aufgrund begrenzter zeitlicher Ressourcen. Die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr soll insbesondere bei organisatorischen Verwaltungsaufgaben das Ehrenamt entlasten,

  • die Prüfung der Notwendigkeit der Übertragung von Aufgaben, die keine Pflichtaufgaben sind.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat, soweit ihnen dies möglich ist, dafür zu sorgen, dass den Feuerwehrangehörigen nach Einsätzen angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Es hat sich bewährt, dass die Dauer der Unterbrechung der Ruhezeit, verursacht durch Einsätze zwischen 22 und 6 Uhr, nach 6 Uhr als Ruhezeit nachgeholt werden. Die Dauer sollte mindestens der geopferten Ruhezeit entsprechen. Bei Schichtdienst ist analog zu verfahren.

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§ 3 Verantwortung

(2) Überträgt die Unternehmerin oder der Unternehmer ihnen obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in besonderem Maße der Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- und Organisationsverantwortung nachzukommen.

Beabsichtigt die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr, ihnen nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige zu übertragen, haben sie sorgfältig zu prüfen,

  • welche Aufgaben und Pflichten nach bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen Feuerwehrangehörigen übertragen werden können. Die ehrenamtlichen Strukturen sind besonders zu beachten,

  • welche Aufgaben und Pflichten bei ihnen verbleiben bzw. durch sie organisiert werden können oder müssen (z. B. Personal- und Verwaltungstätigkeiten, Prüfung von baulichen Anlagen, Maßnahmen zur Instandhaltung, zum Unterhalt des Feuerwehrhauses, zur Überprüfung und Durchführung notwendiger Dokumentationen).

Aufgrund der Besonderheiten von freiwilligen und Pflichtfeuerwehren (siehe auch Erläuterungen zu § 3 Absatz 1) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben und Pflichten auf Versicherte in besonderem Maße je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften.

Ist für die Pflichtenerfüllung eine Aus- und Fortbildung erforderlich, ist diese von der Unternehmerin oder vom Unternehmer zu veranlassen.

Die Übertragung von Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers auf Feuerwehrangehörige hat schriftlich zu erfolgen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zur Pflichtenerfüllung notwendigen Einrichtungen und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Trägerin oder dem Träger und der Leitung der Feuerwehr soll insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Ausrüstungen und Geräten, der Planung von Neu-, Aus- und Umbau des Feuerwehrhauses, der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung und der Vergabe von Prüf- und Reparaturaufträgen erfolgen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers ist nicht übertragbar.

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§ 3 Verantwortung

(3) Feuerwehrangehörige denen Führungsaufgaben obliegen, haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen.

Die vor Ort eingesetzten Feuerwehr-Führungskräfte müssen sich ihrer Verantwortung für die ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen bewusst sein. Dennoch kann es Einsatzsituationen geben, bei denen eine plötzliche, unvorhersehbare Lageänderung die Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Kräfte bedrohen, ohne dass die Führungskraft rechtzeitig reagieren kann.

Die Pflicht zur Fürsorge und zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit gegenüber den Einsatzkräften muss beachtet werden (z. B. durch rechtzeitige Ablösung, ausreichende Pausen, wirksame Hygiene, Verpflegung).

Grundsätzlich sind die Vorschriften- und Regelwerke zu Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie das feuerwehrspezifische Regelwerk zu berücksichtigen.

Zu diesen Vorschriften- und Regelwerken zählen u. a.:

  • staatliche Arbeitsschutzvorschriften und zugehörige Technische Regeln

  • DGUV Vorschriften, konkretisiert in Regeln, Informationen und Grundsätzen der DGUV bzw. der zuständigen Unfallversicherungsträger

  • die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen sowie Feuerwehr-Dienstvorschriften

  • anerkannte Regeln der Technik (z. B. DIN, VDE)

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§ 3 Verantwortung

(4) Von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" kann unter Einhaltung der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" abgewichen werden, soweit dies angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

Grundsätzlich sollen alle Feuerwehrangehörigen durch die für diesen Bereich geltenden Arbeitsschutzbestimmungen geschützt werden. Diese sind insbesondere in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannt.

Die besonderen Aufgaben und Strukturen, insbesondere der freiwilligen Feuerwehr, können jedoch ein Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften erfordern, um die Funktion der Feuerwehr aufrecht zu erhalten.

In bestimmten Situationen, insbesondere bei Einsätzen, sind die in § 2 Absatz 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geforderten Maßnahmen weder umsetzbar noch in vollem Umfang notwendig.

Vor allem zu Beginn eines Feuerwehreinsatzes liegen in der Regel keine genauen Informationen über die möglichen Gefährdungen, über Art und Ausmaß der Schadenslage und die örtlichen Gegebenheiten vor. Eine Gefährdungsbeurteilung z. B., wie sie für den bestimmungsmäßigen Betrieb in Arbeitsstätten nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehen ist, ist damit nicht für jeden Feuerwehreinsatz im Voraus möglich. Aufgrund dieser besonderen Situation kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) unter Umständen nicht eingehalten werden. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung.