Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen
(bisher: BGI 770)
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Stand der Vorschrift: 07-2011
Vorbemerkung
Diese BG-Information erläutert Gesichtspunkte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, die bei der Planung und der Errichtung von Gleisanlagen für Eisenbahnen zu berücksichtigen sind. Soweit diese BG-Information Maßangaben enthält, sind diese als Mindestabmessungen zu verstehen.
Grundlage sind die in den §§ 5, 6 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) enthaltenen Baubestimmungen sowie die in § 38 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Dort werden Ausweichmöglichkeiten (Sicherheitsräume) für Personen, die sich neben Gleisen von Eisenbahnen aufhalten, Sicherheitsabstände in Arbeitsstätten und hinreichend bemessene Verkehrswege für Personen gefordert.
Die in dieser BG-Information enthaltenen Erläuterungen sollen Arbeitshilfen bei der Umsetzung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sein. Im Unterschied zu den staatlichen Regelwerken für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen - zum Beispiel EBO, ESBO, BOA, EBOA - und den ergänzend hierzu veröffentlichten Richtlinien und Verwaltungsanweisungen sind in dieser BG-Information ausschließlich Maßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten beschrieben, die Schienenfahrzeuge führen, begleiten oder überwachen, die Ladetätigkeiten und damit zusammenhängende Prüf- und Überwachungstätigkeiten ausüben oder die Instandhaltungsarbeiten an oder in Bahnanlagen ausführen.
Die Verantwortung für die sichere Gestaltung der Bahnanlagen liegt beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Dies plant und baut aber in vielen Fällen die Anlagen nicht selbst. Deshalb soll diese BG-Information auch Architekten, Planern, ausführenden Unternehmen und Aufsichtsbehörden eine Arbeitshilfe sein.
Darüber hinaus ist sie an den Eisenbahnverkehrsunternehmer gerichtet. Dieser hat unabhängig von den Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten vor vermeidbaren Gefahren bei der Arbeit geschützt sind.
Bauliche Maßnahmen allein gewähren den Beschäftigten noch nicht einen ausreichenden Schutz vor Gefährdungen durch bewegte Schienenfahrzeuge. Dieser kann nur erreicht werden, wenn auch die Bestimmungen des Abschnittes "Betrieb" der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) sowie die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) eingehalten werden.
Abbildung 1: Damit die Anforderungen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz eingehalten werden, müssen Gleisanlagen sorgfältig geplant werden.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeine Grundsätze | 1 |
Ausweichmöglichkeiten (Sicherheitsräume) | 2 |
Abmessungen der Sicherheitsräume | 2.1 |
Sicherheitsräume bei Bahnsteigen | 2.2 |
Einbauten in Sicherheitsräume | 2.3 |
Erkennbarkeit von Sicherheitsräumen | 2.4 |
Erreichbarkeit von Sicherheitsräumen | 2.5 |
Sicherheitsabstände in Arbeitsstätten | 3 |
Arbeitsstätten | 3.1 |
Teile der Umgebung | 3.2 |
Maße für den Sicherheitsabstand | 3.3 |
Sicherheitsabstände in vorhandenen Bahnanlagen | 3.4 |
Bahnanlagen in den "neuen" Bundesländern | 3.5 |
Laderampen | 3.6 |
Verzicht auf Sicherheitsabstände in Sonderfällen | 3.7 |
Sicherheitsabstände in Bereichen von Weichen und Kreuzungen | 3.8 |
Kennzeichnung von Gefahrstellen | 3.9 |
Verkehrswege für Personen | 4 |
Allgemeine Anforderungen | 4.1 |
Abmessungen der Verkehrswege | 4.2 |
In den Gleisbereich führende Verkehrswege | 4.3 |
Rangiererwege | 4.4 |
Einbauten in Verkehrs- und Rangiererwegen | 4.5 |
Beleuchtung von Verkehrs- und Rangiererwegen | 4.6 |
Schlussbemerkung | 5 |
Sicherheitsabstände bei kleineren Radien (< 250 m) | Anhang 1 |
Informationsmaterial der VBG für Eisenbahnunternehmen | Anhang 2 |