Abschnitt 2.2 - Sicherheitsräume bei Bahnsteigen
Bei Bahnsteigen bestehen drei Möglichkeiten, den Sicherheitsraum anzuordnen:
Der Sicherheitsraum kann auf der Oberfläche des Bahnsteiges liegen, wenn er gut erreichbar ist - zum Beispiel durch geringe Höhenunterschiede oder Zwischentritte.
Der Sicherheitsraum kann auf der dem Bahnsteig gegenüberliegenden Seite des Gleises angeordnet sein.
Der Sicherheitsraum kann als "behelfsmäßiger Sicherheitsraum" nach § 5 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) unter dem Bahnsteig angeordnet sein.
Behelfsmäßige Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m hoch und 0,7 m tief sein. Sie dürfen nicht neben Gleisen angeordnet sein, die durchgehend mit hoher Geschwindigkeit befahren werden - zum Beispiel neben Streckengleisen. Wegen der geringen Platzverhältnisse sind Einbauten, wie zum Beispiel Weichenantriebe, Teile der Zugsicherungsanlage, nicht zulässig.