Abschnitt 9 TRD 601 Blatt 1 - Speisewasser (1)
Bei der Aufstellung, jedoch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Dampfkesselanlage ist zu prüfen, ob das für die Speisung des Dampfkessels zur Verfügung stehende Wasser geeignet ist (2).
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe TRD 001 Abschnitt 3.1 und TRD 611- Speisewasser