TRD 001 - TR Dampfkessel 001

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRD 001 - Anwendung der TRD (1)

3.1. Voraussetzungen

Die TRD enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, die auf Grund normaler Betriebsverhältnisse zu stellen sind. Vorausgesetzt wird eine einwandfreie Herstellung und Gestaltung der Dampfkesselanlage (2), zweckmäßige Aufbereitung und Überwachung des Speise- und Kesselwassers (3), regelmäßige Beobachtung des Zustandes der Dampfkesselwandungen auf feuer- und wasserseitige Korrosionen und Abtragungen (4). Sind über das normale Maß hinausgehende Beanspruchungen beim Betrieb der Dampfkesselanlage zu erwarten, so ist diesen durch Erfüllung besonderer Anforderungen Rechnung zu tragen.

3.2. Abweichungen von der Dampfkesselverordnung

Die zuständige Behörde kann

(1) nach § 7 der Verordnung an Dampfkesselanlagen im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über den § 6 Abs. 1 hinausgehende Anforderungen stellen

(2) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung aus besonderen Gründen im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 (1) der Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist

(3) nach § 8 Abs. 2 der Verordnung auf Antrag des Herstellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile allgemeine Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zulassen, wenn damit dem technischen Fortschritt entsprochen wird und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

3.3. Abweichungen von den TRD

Wird in begründeten Sonderfällen von den TRD abgewichen, so hat der Sachverständige die Erlaubnisbehörde im Zuge des Erlaubnisverfahrens oder Bauartzulassungsverfahrens auf die vorgesehenen Abweichungen und die hierfür maßgebenden Gründe hinzuweisen sowie anzugeben, auf welche andere Weise den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt ist.

3.4. Zeitpunkt der Verwendung

Die TRD können mit der Verabschiedung durch den DDA angewandt werden. Sie sollen spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt zugrundegelegt werden.

3.5 Bestehende Anlagen

(1) Für Dampfkesselanlagen, mit deren Errichtung vor der Bekanntmachung einer vom DDA beschlossenen Technischen Regel (TRD) im Bundesarbeitsblatt begonnen wurde, bleiben die TRD maßgebend, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der schriftliche Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb nach § 10 DampfkV (5) bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(2) Erfordert es die Sicherheit, daß Änderungen von TRD auch auf die Beschaffenheit und den Betrieb von bestehenden Dampfkesselanlagen anzuwenden sind, wird dies der DDA jeweils angeben. Gleichzeitig kann er angeben, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

(3) Die Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde, insbesondere bei Gefahren für Beschäftigte und Dritte, wird hierdurch nicht berührt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Über die TRD Werkstoffe, Herstellung und Berechnung hinaus sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.

(4) Amtl. Anm.:

Siehe TRD 601, Blatt 2, Nummer 6.2.