Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
(DGUV Regel 112-198)
Regel
(bisher: BGR/GUV-R 198)
![]() | DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe September 2019
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Grundsätzliches | 3 |
Allgemeines | 3.1 |
EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung | 3.2 |
Produktkennzeichnung | 3.3 |
Anleitungen und Informationen des Herstellers | 3.4 |
Systeme der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz | 4 |
Beispiele für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz | 5 |
Auffangsysteme | 5.1 |
Arbeitsplatzpositionierungssystem | 5.2 |
Rückhaltesystem | 5.3 |
Gefährdungsbeurteilung | 6 |
Auswahl | 7 |
Allgemeine Hinweise | 7.1 |
Besondere Hinweise | 7.2 |
Besondere Hinweise zur Auswahl von Auffangsystemen | 7.3 |
Besondere Hinweise für die Auswahl von Rückhaltesystemen | 7.4 |
Auffanggurte nach DIN EN 361 | 7.5 |
Haltegurte nach DIN EN 358 | 7.6 |
Verbindungsmittel nach DIN EN 354 | 7.7 |
Verbindungsmittel nach DIN EN 358 | 7.8 |
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-2 | 7.9 |
Falldämpfer nach DIN EN 355 | 7.10 |
Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360 | 7.11 |
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung nach DIN EN 353-1 (Steigschutzeinrichtungen) | 7.12 |
Verbindungselemente nach DIN EN 362 | 7.13 |
Anschlageinrichtungen | 7.14 |
Benutzung | 8 |
Allgemeines | 8.1 |
Auffanggurte | 8.2 |
Verbindungsmittel | 8.3 |
Höhensicherungsgeräte | 8.4 |
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung | 8.5 |
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen) | 8.6 |
Falldämpfer | 8.7 |
Verbindungselemente (Karabinerhaken) | 8.8 |
Gebrauchsdauer der PSA gegen Absturz | 8.9 |
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz in explosionsgefährdeten Bereichen | 8.10 |
Betriebsanweisung, Unterweisung | 9 |
Betriebsanweisung | 9.1 |
Unterweisung | 9.2 |
Ordnungsgemäßer Zustand | 10 |
Wartung | 10.1 |
Instandsetzung | 10.2 |
Prüfungen | 10.3 |
Dokumentation | 10.4 |
Muster EU-Konformitätserklärung | Anhang 1 |
Muster einer Betriebsanweisung für ein Auffangsystem | Anhang 2 |
Muster einer Dokumentation zur PSA | Anhang 3 |
Literaturverzeichnis | Anhang 4 |
1. Gesetze, Verordnungen | |
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | |
3. Normen | |
4. Sonstiges |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel findet Anwendung nachdem die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers ergeben hat, dass die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive Schutzmaßnahmen) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Grundlagen und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften
des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),
der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-VO) sowie
der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. ProdSV)
berücksichtigt.
Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.