Abschnitt 9.2 - 9.2 Unterweisung
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung
die Inhalte der Betriebsanweisung
die bestimmungsgemäße Benutzung unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers
das richtige Anschlagen
die ordnungsgemäße Aufbewahrung
das Erkennen von Schäden
Darüber hinaus sind nach § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Diese haben entsprechend der Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" zu erfolgen. Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein und ist zu dokumentieren.
Der DGUV Grundsatz 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" enthält Angaben zu den wesentlichen Unterweisungsinhalten und Checklisten zu Anwendungsbeispielen.
Nach dem DGUV Grundsatz 312-001 muss die unterweisende Person über
geistige und charakterliche Eigenschaften,
körperliche Eignung,
theoretische Kenntnisse,
praktische Fähigkeiten
verfügen.