DGUV Information 208-051 - Gefahren beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern

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Anhang 8 - Persönliche Schutzmaßnahmen

Sofern sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden sind, so müssen diese den Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Persönliche Schutzausrüstung muss für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein; neben arbeitsspezifischen Eignungskriterien sind bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen auch ergonomische und personenspezifische Aspekte wie z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Einstellbarkeit zu berücksichtigen

Ist der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich, so darf diese nur bestimmungsgemäß, entsprechend den Angaben der Herstellerinformation erfolgen; dies gilt auch für Wartung und Prüfung.

1. Tragen von Schutzkleidung

Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung dient dazu, die Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- und Privatkleidung vor einer Kontamination u.a. durch Gefahrstoffe oder Biostoffe zu schützen.

Schutzkleidung ist Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind u.a.:

  • (Einmal-) Schutzanzug

  • Warnkleidung

  • Schutzschuhe usw.

2. Atemschutz

Bleiben Unsicherheiten über eine ausreichende Lüftung des Frachtcontainers, dürfen die Beschäftigten den Container nur unter Einsatz von Atemschutz entladen; die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" (bisher: BGR/GUV-R 190) muss unbedingt beachtet werden. Da filternder Atemschutz nur dann in Betracht kommt, wenn er die vorkommenden Gase auch zuverlässig zurückhält, muss ggf. Atemschutz mit Frischluftzufuhr eingesetzt werden wie z. B. Isoliergeräte, die umgebungsluftunabhängigen Atemschutz bieten.

Filtrierende Atemschutzgeräte

Filternder Atemschutz wird unterschieden in partikelfiltrierende Geräte und Geräte zum Abscheiden von Gasen und Dämpfen. Partikelfilter gibt es in drei Klassen, die sich im Wesentlichen in ihrer Schutzwirkung unterscheiden, die zunimmt von P1 über P2 nach P3. Gasfilter werden je nach Stoffgruppe in verschiedene Gasfiltertypen eingeteilt und entsprechend ihrem Aufnahmevermögen für die verschiedenen Gase/Dämpfe jeweils in drei Kapazitätsklassen sowie je nach Art des Gases/Dampfes in die Typen A, B, E, K, AX, SX, CO und Mehrbereichsfilter, z. B. ABEK (siehe DGUV Regel 112-190, Abschnitt A 1.2.2). Kombinationsfilter schützen vor Gasen/Dämpfen und Partikeln.

Das Rückhaltevermögen von Filtern kann bei hoher Luftfeuchtigkeit eingeschränkt sein.

Filternder Atemschutz darf nicht über die vom Hersteller zugelassene Einsatzdauer hinaus verwendet werden. Dies gilt insbesondere auch bei einer Unterbrechung des Einsatzes; die Unterbrechungsdauer zählt dabei mit zur Einsatzdauer, da bereits zurückgehaltene Gase sich durch Diffusionsvorgänge in Richtung auf die Ausgangsseite des Filters bewegen.

Wichtig: Gegen Brommethan schützt nur ein AX-Filter; ABEK bietet keinerlei Schutz! AX-Filter dürfen nur im Anlieferungszustand (fabrikfrisch) verwendet werden. Eine Wiederverwendung und eine Verwendung gegen Gasgemische ist unzulässig.

Das Tragen von Filtergeräten ist nur möglich ist, wenn die Gase zuverlässig zurückgehalten werden. Geeignete filternde Atemschutzgeräte für die am häufigsten auftretenden Begasungsmittel und Industriechemikalien sind in Anhang 3, Tabellen 1 und 2, angegeben. Gase, die nicht durch Filtergeräte zurückgehalten werden, sind Sulfuryldifluorid, Chlormethan oder Kohlendioxid (In den Tab. 1 und 2, Anhang 3 rot umrandet).

Frischlufthauben

Eine Sonderform des Atemschutzes sind Frischlufthauben. Bei Frischlufthauben mit Filter (s. Abbildungen 2 und 3) wird gefilterte Luft in den Atembereich innerhalb einer Gesichtshaube geblasen. Sie erlauben eine größere Beweglichkeit als Isoliergeräte mit Druckluftschlauch; Frischlufthauben mit Filter sind nur dann geeignet, wenn die vorkommenden Gase vom Filter wirksam zurückgehalten werden. Frischlufthauben sind umgebungsluftabhängig und keine Atemschutzgeräte im Sinne der DGUV Regel 112-190 (bisher: BGR/GUV-R 190).

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Abb. 11 und 12
Atemschutz mit Frischlufthaube mit Luftfilter bei der Entladung eines Frachtcontainers

Isoliergeräte

Können filternde Atemschutzgeräte auftretende Gase und Dämpfe wie Sulfuryldifluorid nicht zuverlässig zurückhalten, sind von der Umgebungsluft unabhängige Geräte (Isoliergeräte) einzusetzen. Üblich sind Isoliergeräte mit Druckluftflaschen (Abbildung 13). Verbreitet sind auch Geräte mit Frischluftzufuhr über eine nachgeführte Druckluftleitung; die Druckluftleitung kann jedoch die Beweglichkeit der Beschäftigten beeinträchtigen.

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Abb. 13
Atemschutz mit Isoliergeräten beim Öffnen eines Frachtcontainers

Notizen

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