DGUV Information 208-051 - Gefahren beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern

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Abschnitt 5.1 - 5 Weitere Maßnahmen
5.1 Organisatorische Maßnahmen

5.1.1 Qualifikation der Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten für die jeweiligen Tätigkeiten die erforderliche Unterweisung und Qualifikation besitzen. Gefährliche Tätigkeiten dürfen nur dann von einer Person alleine ausgeführt werden, wenn dies nach der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich erlaubt ist!

TätigkeitUnterweisungFachkundeSachkunde
Öffnen eines Frachtcontainers (Belastung ausgeschlossen)
Öffnen eines Frachtcontainers (potentiell begast/belastet)
Prüfen der Gefahrstoffkonzentration von Begasungsmitteln (keine Arbeitsplatzmessungen)
Festlegen der Belüftungsdauer und Freigabe eines begasten Frachtcontainers (Belastung festgestellt)• (1)
Öffnen, Lüften und weitere Verwendung von Frachtcontainern, in denen Industriechemikalien (3) vermutet wurden
Orientierendes Messen der Gefahrstoffexposition durch Industriechemikalien
Messen der Gefahrstoffexposition von Industriechemikalien und Begasungsmitteln• (2)

nach TRGS 512, Anlage 1c

nach TRGS 402

eingeschlossen Emissionen von Gefahrstoffen/biologischen Arbeitstoffen aus Naturprodukten

5.1.2 Betriebsanweisung und Unterweisung

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung in ihre Aufgaben einzuweisen und regelmäßig, mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Muster für Betriebsanweisungen enthält Anhang 5.

5.1.3 Erste Hilfe

Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten helfen, im Ernstfall (Unfall mit Verletzungen, Erkrankung oder Verdacht auf Vergiftung) für eine schnelle und effektive Erste Hilfe sowie eine weitere fachgerechte Versorgung der betroffenen Beschäftigten zu sorgen. Eine wesentliche Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung.

Ausgebildete betriebliche Ersthelfer müssen stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen; Alarmierungswege müssen bekannt sein und funktionieren

Beim Notruf unbedingt an die 5 W?s denken

  • Was ist geschehen?

  • Wo ist der Unfall geschehen?

  • Wie viele Personen sind betroffen?

  • Welche Arten von Verletzungen liegen vor?

  • Warten auf Rückfragen!

Beschäftigte für die Einweisung des Rettungsdienstes abstellen; hierbei die Besatzung des ersteintreffenden Fahrzeugs fragen, ob noch weitere Einsatzkräfte folgen.

Der Erste-Hilfe-Schrank oder -Koffer muss stets einsatzbereit sein! Verbrauchtes Material ist umgehend zu ersetzen!

Lebensrettende Maßnahmen sind sofort einzuleiten! Betroffene Personen sind umgehend aus einem Gefahrenbereich zu retten, sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Hierzu ist in aller Regel die Mithilfe weiterer Helfer erforderlich, ggf. unter Atemschutz!

Bereits bei Verdacht auf Vergiftungen immer ärztliches Personal hinzuziehen. Hierbei möglicherweise vorhandene Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Informationen) zu verwendeten oder vermuteten Begasungsmitteln und / oder der transportierten Ladung mitgeben.

Generell gilt: Betriebliche Notfallsituationen sind zu üben!

Denken Sie auch an die Bereitstellung der Notrufnummern der Informationszentralen bei Vergiftungsfällen (Giftnotrufzentralen).

5.1.4 Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Grundsätzlich kann die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach der Gefahrstoffverordnung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person durchgeführt werden. Diese Form der Beratung erfolgt im Allgemeinen kollektiv, wobei die Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit betrachtet werden. Hinweise zu möglichen Gefahren können hierbei z. B. aus den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden; weitere Hinweise zu Gefahrstoffen können Anhang 3 oder der GESTIS-Stoffdatenbank entnommen werden. Die Einbindung des Betriebsarztes/der Betriebsärztin ist sinnvoll, insbesondere um weitergehende medizinische Fragen der Beschäftigten beantworten zu können. Relevante Themen für die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen können beim Ausschuss für Arbeitsmedizin auf den Seiten bei der BAuA (www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/aus-dem-AfAMed.html) eingesehen werden.

5.1.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV findet im Gegensatz zur arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung als individuelle Arbeitsschutzmaßnahme zwischen ärztlichem Personal und Beschäftigten statt. Sie kann technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen jedoch ggf. wirksam ergänzen. Nach ArbMedVV gibt es drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge, die Pflicht-, die Angebots- und die Wunschvorsorge. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob er aufgrund der Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat (z. B. bei Tätigkeiten mit Benzol oder Kohlenstoffmonoxid) oder aber die Verpflichtung zum Angebot einer Angebotsvorsorge (z. B. bei Arbeiten in Frachtcontainern mit Schimmelbildung) besteht. Sollten diese Gründe nicht vorliegen, hat der Arbeitgeber Beschäftigten auf ihren Wunsch hin eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen.

Im Falle einer durchgeführten Vorsorge erhalten sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten eine Vorsorgebescheinigung, aus welcher der Anlass sowie das Datum der Vorsorge sowie der Termin der nächsten Vorsorge aus ärztlicher Sicht ersichtlich sind.