DGUV Grundsatz 311-002 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Arbeitsschutzmanagementsysteme Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Bescheinigung

Die Leitung der Präventionsabteilung entscheidet auf Basis des Berichtes, ob eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, die bestätigt, dass das AMS des Unternehmens im Rahmen des vereinbarten Geltungsbereichs die Anforderungen der Handlungshilfe des UV-Trägers bzw. des Nationalen Leitfadens erfüllt und wirksam umsetzt (Muster-Bescheinigung siehe Anlage 6). Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung kann auf die Begutachtungsstelle des UV-Trägers (siehe Abschnitt 4) delegiert werden.

Kann aufgrund festgestellter Abweichungen keine Bescheinigung ausgestellt werden, kann nach Durchführung von Verbesserungen eine ergänzende Begutachtung erfolgen.

Die Gültigkeit der Bescheinigung ist grundsätzlich auf 3 Jahre befristet, beginnend mit dem letzten Tag der Begutachtung.

Treten nach erfolgreicher Begutachtung im Unternehmen Veränderungen ein, die eine positive Begutachtung ausschließen würden, kann dies entsprechend der geschlossenen Vereinbarung zum vorzeitigen Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung führen.

Vor Ablauf der Gültigkeit kann vom Unternehmen eine Neuausstellung der Bescheinigung für weitere drei Jahre in Verbindung mit einer Wiederholungs-Begutachtung beantragt werden.