Abschnitt 4 - 4 Kriterien für die Begutachtungsstelle
Der Unfallversicherungsträger richtet eine interne Stelle (Begutachtungsstelle) zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben bezogen auf die Begutachtung nach diesem Grundsatz ein.
Der Unfallversicherungsträger richtet eine interne Stelle (Begutachtungsstelle) zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben bezogen auf die Begutachtung nach diesem Grundsatz ein.