DGUV Vorschrift 52 - Krane

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§ 46 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

- entfallen -

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften haben die §§ 45 und 46 folgende Fassung (§ 46 ist gegenstandslos geworden durch Aufhebung - siehe § 63 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [BGV A1, bisherige VBG 1]).

VI. Inkrafttreten

§ 45

Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 138 bis 146 des Abschnittes "XXII. Aufzüge, Krane und andere Hebezeuge" der Unfallverhütungsvorschriften der ............... Bau-Berufsgenossenschaft ................ vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom 1. März 1974 für Krane und die Unfallverhütungsvorschriften "Auslegerkrane" (VBG 8f) vom 1. März 1965 und "Turmdrehkrane" (VBG 8g) vom 1. Januar 1964 in der Fassung vom 1. April 1974 außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern - ausgenommen Turmdrehkrane -, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1. 4. 1978 in Kraft. Bei Kranen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn an Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind.

Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft haben die §§ 45 und 46 folgende Fassung (§ 46 ist gegenstandslos geworden durch Aufhebung - siehe § 63 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [BGV A1, bisherige VBG 1]).

VI. Inkrafttreten

§ 45

Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 434, 437 Abs. 1, 440, 441 und 448 bis 477 des Abschnittes "13. Maschinelle Betriebseinrichtungen" der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 1934 in der Fassung vom 1. März 1974 für Krane und die Unfallverhütungsvorschriften "Auslegerkrane" (VBG 8f) vom 1. Januar 1966 und "Turmdrehkrane" (VBG 8g) vom 1. Januar 1964 in der Fassung vom 1. April 1974 außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern - ausgenommen Turmdrehkrane -, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1. April 1978 in Kraft. Bei Kranen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn an Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind.