
Abschnitt 6.1
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Abschnitt 6.1 – 6.1 Vorgehensweise
Voraussetzung für das Erstellen eines funktionierenden Rettungskonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten am Einsatzort. Dabei sind neben den Bedingungen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dahin auch Einflüsse aus der Umgebung zu berücksichtigen und ein geeignetes Rettungsverfahren festzulegen (Beispiele siehe Abschnitt 7).