Abschnitt 5 - 5 Durchführung der Prüfungen
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die erforderlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Kontrollen (insbesondere Sicht- und Funktionsprüfungen, siehe Abschnitt 3.2.1) zu schaffen und ist für deren Organisation und Beauftragung verantwortlich.