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Abschnitt 3.2.1 - Prüfungen bei Aufbau und Gebrauch

Beim Aufbau (Montage am Betriebsort) und vor jeder Benutzung wird der sichere Zustand der maschinentechnischen Einrichtung durch eine Sicht- und Funktionsprüfung festgestellt.

Die Sicht- und Funktionsprüfung beinhaltet:

  • die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes und die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen,

  • die Überprüfung auf äußere Schäden und Verschleiß,

  • die Berücksichtigung der besonderen Umgebungsverhältnisse,

  • die Dokumentation der Prüfung (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Die Qualifikation der prüfenden Person richtet sich nach der Komplexität der maschinentechnischen Einrichtung und der davon ausgehenden Gefährdung.

Mobile maschinentechnische Einrichtungen, wie z. B. Stative, Elektrokettenzüge, können beim Aufbau durch eine unterwiesene Person geprüft werden.

Bei maschinentechnischen Einrichtungen, die eine koordinierte Montage erfordern, wie z. B. Flugwerke, Kamerakrane, Traversensysteme, sind diese Prüfungen von befähigten Personen (z. B. Sachkundigen) durchzuführen (siehe hierzu Abschnitt 4.2.1).