Abschnitt 4.2.1 - Befähigte Person aufgrund der Sachkunde/Sachkundiger
Sachkundiger ist, wer mindestens die folgenden Qualifikationen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) nachweisen kann:
eine technischen Fachausbildung wurde erfolgreich abgeschlossen,
hat aufgrund aktueller betrieblichen Tätigkeiten hinreichende Sachkenntnisse und mindestens einjährige betriebliche Erfahrung,
hat ausreichende Kenntnisse über:
die rechtlichen Grundlagen (staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Verordnungen und technische Regelwerke),
die Vorschriften, Regelwerke und Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger,
den Stand der Technik (z. B. EN-, DIN- und VDE-Normen),
Informationen des Herstellers der zu prüfenden maschinentechnischen Einrichtungen,
Gefährdungsbeurteilungen der zu prüfenden maschinentechnischen Einrichtungen,
hat Kenntnisse und Erfahrung über den Gebrauch der für die Prüfung erforderlichen Prüfmittel,
kann den arbeitssicheren Zustand von maschinentechnischen Einrichtungen orientiert am Stand der Technik beurteilen und in einem standardisierten Prüfbericht (Checkliste) zusammenfassen.