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Abschnitt 4.2.1 - Befähigte Person aufgrund der Sachkunde/Sachkundiger

Sachkundiger ist, wer mindestens die folgenden Qualifikationen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) nachweisen kann:

  • eine technischen Fachausbildung wurde erfolgreich abgeschlossen,

  • hat aufgrund aktueller betrieblichen Tätigkeiten hinreichende Sachkenntnisse und mindestens einjährige betriebliche Erfahrung,

  • hat ausreichende Kenntnisse über:

    • die rechtlichen Grundlagen (staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Verordnungen und technische Regelwerke),

    • die Vorschriften, Regelwerke und Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger,

    • den Stand der Technik (z. B. EN-, DIN- und VDE-Normen),

    • Informationen des Herstellers der zu prüfenden maschinentechnischen Einrichtungen,

    • Gefährdungsbeurteilungen der zu prüfenden maschinentechnischen Einrichtungen,

  • hat Kenntnisse und Erfahrung über den Gebrauch der für die Prüfung erforderlichen Prüfmittel,

  • kann den arbeitssicheren Zustand von maschinentechnischen Einrichtungen orientiert am Stand der Technik beurteilen und in einem standardisierten Prüfbericht (Checkliste) zusammenfassen.