DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Anhang 1 - Anwendungsfälle für die Prüfung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Die folgenden Tabellen dienen der Erläuterung der in Abschnitt 3 beschriebenen Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.

Tabelle 1
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallenBeispieleAnmerkungenPrüfung nach Montage und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfungen
a) stationäre maschinentechnische ArbeitsmittelIm Gebäude fest eingebaute oder installierte maschinentechnische Arbeitsmittel, z. B. Bildwände, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Kameraschienensysteme, LeuchtenhängerErmächtigte SachverständigeMindestens jährlich durch zur Prüfung befähigte Personen und mindestens alle 4 Jahre durch Ermächtigte Sachverständige
b) mobile maschinentechnische ArbeitsmittelNicht fest eingebaute maschinentechnische Arbeitsmittel, bei denen sich beim Bewegen von Lasten keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten dürfen oder bei denen beim Halten von Lasten über Personen Sicherungen gegen Herabfallen der Lasten realisiert sind, z. B. Stative, mobile Bildwände, mobile Elektrokettenzüge (D8+)Zur Prüfung befähigte Personen
c) mobile maschinentechnische Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werdenNicht fest eingebaute maschinentechnische Arbeitsmittel, bei denen sich Personen während des Betriebs (Bewegens) im Gefahrbereich aufhalten, z. B. mobile Punktzüge, Elektrokettenzüge (C1), kraftbewegte Dekorationselemente, KamerakraneFür Tourneebetrieb bzw. wiederholt gleichbleibende Verwendung, siehe Abschnitt 3.2.2Ermächtigte Sachverständige
d) mobile maschinentechnische Arbeitsmittel, mit denen software-basierte Bewegungsabläufe erfolgenNicht fest eingebaute Systeme, z. B. Elektrokettenzug-Systeme, mit denen szenische Bewegungen realisiert werdenFür Tourneebetrieb bzw. wiederholt gleichbleibende Verwendung, siehe Abschnitt 3.2.2 Die funktionale Sicherheit der Steuerungssysteme ist mit zu prüfen. Ermächtigte Sachverständige

Tabelle 2
Von der Maschinenrichtlinie ausgenommene maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (einschließlich Eigenbauten), die NICHT unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallenBeispieleAnmerkungenPrüfung nach Montage und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfungen
Maschinentechnische Arbeitsmittel, die dazu bestimmt sind, Darsteller/innen zu bewegenBühnenwagen, Prospektzüge, Drehbühnen, Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Punktzüge, VersenkeinrichtungenEs müssen Vor-, Bau- und Abnahmeprüfungen durch Ermächtigte Sachverständige erfolgenErmächtigte SachverständigeMindestens jährlich durch zur Prüfung befähigte Personen und mindestens alle 4 Jahre durch Ermächtigte Sachverständige