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Abschnitt 3.2.2 - Wiederkehrende Prüfungen

Maschinentechnische Einrichtungen sind je nach Einsatzart und -häufigkeit so zu prüfen, dass Mängel und Beschädigungen rechtzeitig erkannt werden. Die Prüffristen werden vom Unternehmer durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Hierbei berücksichtigt er die

  • vorliegenden Informationen des Herstellers,

  • Schäden verursachende Einflüsse,

  • betrieblichen Erfahrungen,

  • Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

    und

  • sonstigen Informationen zum Stand der Technik.

Bild 10: Kamerakran
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Bei Prüfungen wird nicht nur der augenblickliche Zustand der maschinentechnischen Einrichtung bewertet, sondern es wird zusätzlich mit beurteilt, wie sich die maschinentechnische Einrichtung im weiteren Betrieb verhält und wie sich z. B. Verschleiß und Alterung auf die Sicherheit auswirken.

Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Einsatz- und Umgebungsbedingungen mit festgelegten Prüffristen durch befähigte Personen.

  • Prüfung durch Sachkundige alle 12 Monate,

  • Prüfung durch Ermächtigte Sachverständige alle 48 Monate.

Diese Prüffristen können vom Unternehmer ggf. in Abstimmung mit der für die Prüfung beauftragten Person verändert werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Art der Nutzung dies erlauben (siehe Anhang 1, Ermittlung von Prüffristen). Relevante Faktoren sind z. B. das Instandhaltungsintervall und die Intensität der Benutzung. Das Abweichen von den bewährten Prüffristen wird vom Unternehmer schriftlich begründet.

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen werden dokumentiert und am Betriebsort aufbewahrt (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Bild 11: Maschinentechnische Einrichtungen der Obermaschinerie
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