Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemis...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 2, Prüfung, Kennzeichnung und Nac...
Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 452 Anlage 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 2 – Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften (1)

4.1 Metallische Werkstoffe

4.1.1 Diese sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 der TRD 451 Anlage 2 vorzunehmen. Ausgenommen sind drucklose Anlagenteile, die nach Tafel 1 der TRD 451 Anlage 1 zu prüfen sind.

4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.

4.2 Nichtmetallische Werkstoffe Es gilt Abschnitt 3.3.2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)