
Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 2 – Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften (1)
4.1 Metallische Werkstoffe
4.1.1 Diese sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 der TRD 451 Anlage 2 vorzunehmen. Ausgenommen sind drucklose Anlagenteile, die nach Tafel 1 der TRD 451 Anlage 1 zu prüfen sind.
4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.
4.2 Nichtmetallische Werkstoffe Es gilt Abschnitt 3.3.2.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)