TRD 452 Anlage 2 - TR Dampfkessel 452 Anlage 2

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Abschnitt 7 TRD 452 Anlage 2 - Einrichtungen zum Abfüllen (1)

7.1 Füllanlage

7.1.1 Die Entfernung zwischen Füllanlage und Ammoniakwasser-Lager sollte aus Gründen einer einfachen Überwachung klein gehalten werden.

7.1.2 Im Bereich der Füllanlagen ist der Gleisbereich, in dem die Eisenbahn-Kesselwagen entleert werden, so auszuführen, daß auslaufendes Ammoniak-Wassergemisch sicher aufgefangen und in einem Auffangraum gesammelt werden kann. Dasselbe gilt für das Entladen von Straßentankwagen.

7.2 Einrichtungen zum Entleeren der Straßentank- oder Eisenbahn-Kesselwagen

7.2.1 Die Entleerung kann über das Bodenventil mittels stopfbüchsloser Kreiselpumpen, z.B. mit Gleitringdichtung, im Gaspendelverfahren nach dem Vollschlauchsystem durchgeführt werden.

Zulässig ist auch eine Entleerung durch Aufpressen von Stickstoff und Entleerung über ein von oben eingebrachtes Tauchrohr, wenn eine Begrenzung des Drucks auf den für die Anlage bzw. Kesselwagen/Tankwagen höchstzulässigen Wert sichergestellt ist.

7.2.2 Die Pumpen sollten nicht in engen Schächten aufgestellt werden. Eine Aufstellung in einem Auffangraum unter Erdgleiche ist zulässig.

7.2.3 Restmengen an Ammoniak-Wassergemisch müssen aus den Anschlußstücken der Übernahme/Entladeeinrichtung gefahrlos entfernt und entsorgt werden.

7.2.4 Als Anschlußleitungen sind in der Regel Gelenkarme oder Schläuche mit Anschlüssen einzusetzen.

7.3 Einrichtungen zur Absicherung des Abfüllvorganges

7.3.1 Zum Entleeren angeschlossene Straßentankwagen bzw. Eisenbahnkesselwagen müssen gegen Wegrollen und Auffahren anderer Fahrzeuge gesichert sein, z.B. abgesperrter Entladebereich, Gleissperren.

7.3.2 Das erste fernbedienbare Sicherheitsabsperrventil muß bei Bodenentleerung unmittelbar hinter den beweglichen Teilen des Verladesystems anlagenseitig angeordnet sein.

Das Notabschaltsystem muß auch auf dieses Sicherheitsabsperrventil wirken.

7.3.3 Das im Bereich der Füllanlage wahrend des Entladevorganges anfallende Wasser ist zu sammeln und je nach pH-Wert einer Behandlung bzw. der Entsorgung zuzuführen.

Das Wasser muß über Kanäle mit dem nötigen Gefälle bzw. über Pumpen gezielt in einen geeigneten Auffangraum geleitet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)