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Abschnitt 1 TRD 452 Anlage 2, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRD 452 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 452 Anlage 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRD 452 Anlage 2 – Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt für die Ausrüstung, Aufstellung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung in Druckbehältern sowie für die Handhabung und Verwendung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)