DGUV Regel 115-401 - Branche Bürobetriebe

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Arbeitsstätte

Wie gelangen Ihre Beschäftigten sicher an ihre Arbeitsplätze? Was passiert, wenn es brennt oder ein anderer Notfall auftritt? Wie wird das Gebäude geräumt? In diesem Kapitel erhalten Sie übergreifende Informationen zur Arbeitsstätte, in der sich die Büroräume Ihres Unternehmens befinden.

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ccc_3617_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3, 6 und 15 bis 17 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i.V.m. Anhang 1 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" und Anhang 2 "Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen" Abschnitt 2 "Aufzugsanlagen"

  • §§ 3 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 3

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.7 "Türen und Tore"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3 a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

ccc_3617_25.jpgGefährdungen

Ihre Beschäftigten können verschiedenen Gefährdungen ausgesetzt sein:

  • Stürzen, Stolpern und Ausrutschen z. B. auf Treppen, schadhaften oder eingeengten Verkehrswegen sowie glatten oder feuchten Fußböden

  • Quetschen an kraftbetriebenen Türen und Toren, z. B. Eingangs- oder Aufzugstüren

  • Eingeschlossen sein in Aufzugskabinen

  • Verbrennungen oder Ersticken im Brandfall

  • Absturz z. B. an Treppenabsätzen, Podesten oder Galerien

  • Anstoßen an Glasflächen

  • Schneiden an Glasflächen nach Bruch

ccc_3617_26.jpgMaßnahmen
  • Sorgen Sie dafür, dass Verkehrswege im Gebäude nicht eingeengt werden z. B. durch Stühle oder Kunstgegenstände.

  • Achten Sie auf offensichtliche Mängel an Bodenbelägen und auf Treppen (z. B. abgelöste Teppichfliesen, abgebrochene Stufenkanten). Fordern Sie Ihre Beschäftigten auf, Mängel zu melden. Informieren Sie Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin, wenn Sie nicht selbst die Reparatur in Auftrag geben können und wirken Sie auf die Abstellung hin.

  • Überprüfen Sie, ob die Bodenbeläge im Gebäude über eine ausreichende Rutschhemmung verfügen. Lassen Sie sich entsprechende Nachweise vorlegen (Tabelle 1).

  • Vermeiden Sie den Eintrag von Feuchtigkeit in das Gebäude z. B. durch eine ausreichend bemessene Fußmatte im Eingangsbereich, der sogenannten Sauberlaufzone.

Tabelle 1 Rutschhemmung und Verdrängungsraum von Bodenbelägen (Auszug aus ASR A1.5/1,2 Anhang 2)

Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche VerkehrswegeBewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
Eingangsbereiche, innenR 9
Eingangsbereiche, außenR 11 oder R 10V 4
Treppen, innenR 9
AußentreppenR 11 oder R 10V 4
Schrägrampen, innen (z. B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege)Eine R-Gruppe höher als für den Zugangsbelag erforderlichV-Wert des Zugangsbelags, falls zutreffend
ToilettenR 9
Umkleide- und WaschräumeR 10
Pausenräume (z. B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)R 9
Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen (siehe ASR A4.3)R 9
Kaffee- und TeeküchenR 10
GehwegeR 11 oder R 10V 4
Schrägrampen (z. B. für Rollstühle)R 12 oder R 11V 4
Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss (Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr betroffen sind z. B. durch Nässe)R 10
Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit WitterungseinflussR 11 oder R 10V 4
Parkflächen im FreienR 11 oder R 10V 4

ccc_3617_22.jpg Beachten Sie, dass es durch Bodenbeläge mit deutlichen Unterschieden in der Rutschhemmung zu Stolper- und Rutschgefahren für Ihre Beschäftigten kommen kann. Deshalb sollte sich die Oberflächenbeschaffenheit der Bodenbeläge von angrenzenden Fußböden in der Rutschhemmung um nicht mehr als eine R-Gruppe unterscheiden (Tabelle 1).

  • Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, wie im Brandfall oder in anderen Notsituationen alarmiert wird. Nutzen Sie einen eventuell vorhandenen Flucht- und Rettungsplan.

ccc_3617_22.jpg Wenn die Flucht- und Rettungswegführung in Ihren Büroräumen oder innerhalb des Gebäudes unübersichtlich ist (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung) oder wenn sich häufig ortsunkundigen Personen in Ihren Büroräumen aufhalten (z. B. Besucherinnen und Besucher, Zeitarbeitskräfte) muss ein Flucht- und Rettungsplan vorhanden sein.

  • Stellen Sie fest, ob an Absturzkanten (z. B. Galerien, Treppenläufe oder Treppenabsätze) geeignete Geländer oder Brüstungen vorhanden sind (Tabelle 2). Gegebenenfalls müssen Sie Anpassungen vornehmen lassen.

Tabelle 2 Geländer- und Brüstungshöhen

AbsturzhöheHöhe Geländer oder Brüstung
ab 1 m bis 12 mmindestens 1 m; Brüstungen dürfen auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe mindestens 0,20 m beträgt
mehr als 12 mmindestens 1,10 m

Aufzüge

  • Vergewissern Sie sich, dass die Aufzüge regelmäßig geprüft werden. In der Aufzugskabine muss ein Hinweis angebracht sein, wann die nächste Prüfung durchzuführen ist und durch welche Stelle die Prüfung erfolgte (z. B. Prüfplakette).

  • Stellen Sie fest, wie eingeschlossene Personen aus einer feststeckenden Aufzugskabine befreit werden können. In der Kabine muss eine Notrufeinrichtung vorhanden und mindestens an der Hauptzugangsstelle ein Hinweis mit Name und Telefonnummer des Dienstleisters oder der beauftragten Person zur Personenbefreiung sein.

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Abb. 1 Glasfläche mit barrierefreier Kennzeichnung in Augenhöhe.

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Abb. 2 Markierungen auf Glanzglasflächen

ccc_3617_22.jpg Um Gebäude barrierefrei zu gestalten werden Türen und immer häufiger auch Fenster mit elektrischen Antrieben zum Öffnen und Schließen ausgestattet. Damit Ihre Beschäftigten vor Verletzungen geschützt werden sind diese Türen und Fenster mit Sicherungssystemen ausgestattet. Achten Sie darauf, dass eine regelmäßige Überprüfung erfolgt, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten

Glasflächen

  • Sorgen Sie bei durchsichtigen Glasflächen und -türen für eine Kennzeichnung in Augenhöhe, wenn die Gefahr besteht, dass Personen dagegen laufen können. Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten nicht durch Zersplittern der Glasflächen verletzt werden können (z. B. bruchsichere Werkstoffe, geeignete Abschirmungen oder Splitterschutzfolien).

Berücksichtigen Sie weitergehende Anforderungen von Menschen mit Behinderungen an Ihre Arbeitsstätte wie z. B. die Alarmierung von Personen mit Höreinschränkungen.

ccc_3617_03.jpgWeitere Informationen
  • VBG (Hrsg.): Arbeitsstätten sicher planen und gestalten (= VBG-Fachwissen; Version 3.1/2015-01), Hamburg.

3.2.1 Beleuchtung

Die Beleuchtung im Büro muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen Ihrer Beschäftigten angepasst sein, nur dann ist ein beschwerdefreies Arbeiten an Bildschirmen gewährleistet. Konzentration und Wohlbefinden der Beschäftigten werden maßgeblich durch Beleuchtung und Tageslichteinfall beeinflusst.

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ccc_3617_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3.4 und 6.1

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"

ccc_3617_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"

  • DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund" (bisher BGI/GUV-I 7007)

  • DGUV Information 215-442 "Beleuchtung im Büro - Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen" (bisher BGI 856)

  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" (bisher BGI 827)

  • DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht", Teil 8 "Arbeitsplatzleuchten - Anforderungen, Empfehlung und Prüfung", Ausgabedatum: 2007-07

  • DIN EN 12464 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten", Teil 1 "Arbeitsstätten in Innenräumen", Ausgabedatum: 2011-08

ccc_3617_25.jpgGefährdungen

Mögliche Gefährdungen sind:

  • visuelle Belastungen durch mangelhafte Beleuchtung (z. B. zu geringe Beleuchtungsstärken, Blendung, Reflexionen und Spiegelungen)

  • nicht ausreichendes Tageslicht

  • Nichterkennen von Gefahrenstellen durch schlechte Beleuchtung

Die Auswirkungen für Ihre Beschäftigten können z. B. sein:

  • Kopfschmerzen

  • tränende und brennende Augen

  • Flimmern vor den Augen

  • Verspannungen

  • vorzeitige Ermüdung

  • Konzentrations- und Schlafstörungen

  • Verletzung durch Sturz, Stolpern oder Anstoßen

ccc_3617_26.jpgMaßnahmen

Eine ergonomische Bürobeleuchtung dient der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit Ihrer Beschäftigten.

  • Stellen Sie in Arbeitsräumen möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen sicher. Durch Tageslicht werden das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit positiv beeinflusst.

ccc_3617_22.jpg Eine Arbeitsstätte verfügt z. B. dann über ausreichend Tageslicht, wenn das Verhältnis von lichtdurchlässiger Fläche zur Raumgrundfläche mindestens 1:10 beträgt.

  • Sorgen Sie für eine ausreichende und gleichmäßige Ausleuchtung ohne große Hell-Dunkel-Unterschiede an den Arbeitsplätzen.

  • Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsflächen, Arbeitstische und Bildschirme frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind, z. B. durch geeignete Arbeitsmittel, Aufstellung der Arbeitsplätze mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront und ggf. Sonnenschutzvorrichtungen.

  • Halten Sie die Mindestwerte der Beleuchtungsstärke ein, ggf. veranlassen Sie eine Prüfung (Tabelle 3). Beachten Sie, dass anspruchsvolle Sehaufgaben und ältere Beschäftigte mehr Licht benötigen (z. B. 750 Lux anstatt 500 Lux).

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Abb. 3 Teilflächenbezogene Beleuchtung

Tabelle 3 Mindestbeleuchtungsstärken in Anlehnung an ASR 3.4 Anhang 1

Schreiben, Lesen, Bildschirmarbeit, Erste Hilfe Räume500 Lux
Technisches Zeichnen (Handzeichnen)750 Lux
Umgebungsbereich Bildschirmarbeitsplatz, Ablegen, Kopieren, Empfangstheke300 Lux
Verkehrsflächen und Flure50 Lux
Verkehrsflächen und Flure im Bereich von Absätzen und Stufen100 Lux
Archive, Pausenräume, Teeküche, Toiletten200 Lux
  • Stellen Sie eine blendfreie Grundbeleuchtung durch Decken-, Hänge- und ggf. ergänzende Wandleuchten sicher. Der alleinige Einsatz von Tisch- oder Stehleuchten ist nicht ausreichend.

  • Erhöhen Sie bei besonderen Sehanforderungen die Beleuchtungsstärke auf einer Mindestfläche von 600 mm x 600 mm auf mindestens 750 Lux (Abbildung 3), z. B. mithilfe einer geeigneten Tischleuchte.

  • Vermeiden Sie Blendung durch den Einsatz entblendeter Leuchten mit einem UGR-Wert von nicht größer 19.

  • Achten Sie auf einen möglichst seitlichen Lichteinfall auf die Arbeitsplätze, der keine störenden Schatten auf die Arbeitsfläche wirft.

  • Vor allem direkt strahlende Leuchten sollten nicht unmittelbar über den Köpfen der Beschäftigten angeordnet sein.

ccc_3617_22.jpg Die beste Wahl der künstlichen Lichtquelle stellt Deckenbeleuchtung mit Leuchtstofflampen oder LEDs dar. LEDs haben einen geringeren Energieverbrauch, sind langlebiger, sorgen sofort für eine 100 % gleichmäßige Lichtleistung, Starter und Vorschaltgerät entfallen.

  • Beachten Sie die empfohlenen Helligkeiten (Reflexionsgrade) von Decken, Wänden und Böden.

  • Sorgen Sie dafür, dass in der Hauptblickrichtung keine Blendquellen (z. B. Fenster, reflektierende Möbelflächen) vorhanden sind.

  • Vermeiden Sie Belastungen der Augen durch große Helligkeitsunterschiede (maximaler Unterschied der Leuchtdichte am Arbeitsplatz 3:1, im Umfeld 10:1).

  • Verwenden Sie in einem Raum nur Lampen mit gleicher Lichtfarbe. Für die Standardbeleuchtung im Büro werden Farbtemperaturen von 3300 K bis 5300 K empfohlen.

  • Bei vielen Arbeitsaufgaben und für das Wohlbefinden Ihrer Beschäftigten ist auch auf eine gute Farbwiedergabe durch die Leuchtmittel zu achten (Farbwiedergabeindex Ra mindestens 80). Dadurch werden auch die Farben von Sicherheitszeichen nicht verfälscht.

  • Lassen Sie die Beleuchtungsanlage regelmäßig reinigen und gegebenenfalls die Leuchtmittel austauschen. Vermeiden Sie Flimmern, Flackern und andere Störungen z. B. durch defekte Beleuchtungen. Beauftragen Sie für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Beleuchtungseinrichtungen nur fachkundige Personen.

  • Denken Sie auch an Ihre Sicherheitsbeleuchtung auf den Rettungswegen und lassen Sie diese auch regelmäßig überprüfen.

3.2.2 Klima

Ein behagliches Raumklima hat großen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen. In diesem Abschnitt wird dargestellt, welche Werte für die Klimafaktoren, wie Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung und Wärmestrahlung umzusetzen sind, damit Ihre Beschäftigten das Raumklima als behaglich empfinden.

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ccc_3617_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3 und 6.1

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 "Raumtemperatur"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 "Lüftung"

ccc_3617_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 215-510 "Beurteilung des Raumklimas" (bisher BGI/GUV-I 7003)

  • DGUV Information 215-520 "Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen" (bisher BGI/GUV-I 7004)

  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" (bisher BGI 827)

ccc_3617_25.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

  • Zu hohe oder zu niedrige Lufttemperatur im Raum,

  • Störungen des Wohlbefindens, sinkende Konzentrations- und Leistungsfähgkeit, z. B. durch unbehagliches Raumklima, hohe CO2-Konzentration bei unzureichender Lüftung;

  • lokale Abkühlungen des Körpers durch Zugluft oder kalte Flächen (z. B. Schulter-Nacken-Bereich, Rücken, Füße),

  • Belastungen durch Schimmelpilze und Bakterien, z. B. durch hohe Luftfeuchtigkeit in Verbindung mit mangelhafter Lüftung, fehlende Wartung von raumlufttechnischen Anlagen.

ccc_3617_26.jpgMaßnahmen

Isolation (Wärmedämmung)

  • Stellen Sie sicher, dass Fußböden, Wände und Decken gegen Wärme und Kälte gedämmt sind, sodass Ihre Beschäftigten ausreichend gegen eine unzuträgliche Wärmeableitung und Wärmezufuhr geschützt sind.

Lüftung

  • Achten Sie darauf, dass Ihre Räume vorrangig frei über Fenster gelüftet werden. Untersuchungen zeigen, dass bei freier Fensterlüftung weniger Beschwerden als in klimatisierten Räumen auftreten.

  • Sorgen Sie durch regelmäßiges Lüften (Stoßlüften) dafür, dass der Kohlendioxidgehalt der Raumluft einen Wert von 1000 ppm nicht überschreitet.

  • Stellen Sie sicher, dass raumlufttechnische Anlagen regelmäßig und fachgerecht gereinigt, gewartet und ggf. instandgesetzt werden.

  • Prüfen Sie die Luftgeschwindigkeit im Raum. Diese sollte bei sitzender Tätigkeit und einer Lufttemperatur von 20 ° C einen Wert von 0,15 m/s am Arbeitsplatz nicht überschreiten. Bei höheren Lufttemperaturen können Ihre Beschäftigten höhere Luftgeschwindigkeiten als angenehm empfinden.

Luftfeuchte
ei einer Fensterlüftung ergibt sich die relative Luftfeuchte durch den Luftaustausch. Eine zusätzliche Befeuchtung der Raumluft ist aus gesundheitlichen Gründen nicht empfehlenswert. Wichtig ist, dass Ihre Beschäftigten ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen. Raumlufttechnische Anlagen mit Luftbefeuchtern sollten so ausgelegt sein, dass die relative Luftfeuchte maximal 50 Prozent beträgt. Eine zu hohe Luftfeuchte begünstigt die Bildung von Schimmelpilzen.

Lufttemperatur in Arbeitsräumen

  • Sorgen Sie für eine angemessene Lufttemperatur in Ihren Arbeitsräumen. Diese muss bei sitzender Tätigkeit Ihrer Beschäftigten (zum Beispiel im Büro) mindestens 20 ° C betragen, eine Lufttemperatur bis 22 ° C wird empfohlen. Verrichten Ihre Beschäftigten mittelschwere Arbeit im Stehen oder Gehen (zum Beispiel im Lager und Archiv) ist eine Lufttemperatur von mindestens 17 ° C zu realisieren.

  • Bei Außentemperaturen bis 26 ° C soll auch die Lufttemperatur im Büro 26 ° C nicht überschreiten. Ergreifen Sie andernfalls geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Lufttemperatur (vgl. Tabelle 4).

  • Bauen Sie an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden geeignete Sonnenschutzvorrichtungen (idealerweise außenliegend) ein, um einer übermäßigen Erwärmung der Räume durch Sonneneinstrahlung vorzubeugen.

  • Achten Sie darauf, dass störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplätzen vermieden wird.

Behaglichkeitsempfinden
Das Behaglichkeitsempfinden kann individuell differieren und ist abhängig von z. B. Geschlecht, Aktivitätsgrad, Alter, Bekleidung und der Aufenthaltsdauer im Raum. Es unterliegt tages- und jahreszeitlichen Schwankungen.

Tabelle 4 Maßnahmen entsprechend der Lufttemperaturen im Raum (in Anlehnung an ASR A3.5 "Raumtemperaturen")

TemperaturbereichMaßnahmen
bis 26 °C
  • keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich

ab 26 °C bis 30 °C
Maßnahmen sollen ergriffen werden
  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes

  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen

  • Lüftung in den frühen Morgenstunden

  • Reduzierung von thermischen Lasten

  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung

  • Lockerung der Bekleidungsregelungen

  • Bereitstellung geeigneter Getränke

ab 30 °C bis 35 °C
Maßnahmen müssen ergriffen werden
ab 35 °C
  • der Arbeitsraum ist ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftdusche) und organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphase) als solcher nicht nutzbar

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Abb. 4 Übersicht zu Raumklimafaktoren in einem Arbeitsraum

3.2.3 Lärm und Akustik

Ein Gespräch unter Kollegen, die Beantwortung telefonischer Anfragen oder die Besprechung einer anderen Arbeitsgruppe im selben Büroraum, dies alles kann zu Lärmbelastungen der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen führen. Hinzu kommen Geräusche, z. B. durch Drucker, Klimatechnik sowie Straßen- und Verkehrslärm. Eine gute Raumakustik reduziert diese Störungen.

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ccc_3617_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3.7

  • §§ 3, 6 und 7 der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.7 "Lärm"

ccc_3617_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)

  • DGUV Information 215-443 "Akustik im Büro - Hilfe für die Akustische Gestaltung von Büros" (bisher BGI 5141)

  • DIN 45645 "Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen", Teil 2 "Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung", Ausgabedatum: 2012-09

  • DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung", Ausgabedatum: 2016-03

ccc_3617_25.jpgGefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

  • physiologische Reaktionen (z. B. erhöhte Ausschüttung von Stresshormonen, Anstieg des Blutdrucks und der Herzschlagfrequenz),

  • psychische Reaktionen (z. B. Ärger, Konzentrationsbeeinträchtigung),

  • dauerhafte Schädigung des Gehörs durch hohe Lärmbelastung beim Telefonieren insbesondere beim Einsatz von Headsets

Achten Sie darauf, dass auch in den anderen Räumen in Abhängigkeit von den ausgeübten Tätigkeiten der Beurteilungspegel so gering wie möglich gehalten wird. Dabei sollten die Werte in Tabelle 5 nicht überschritten werden.

ccc_3617_26.jpgMaßnahmen

Arbeitsmittel

  • Achten Sie bereits bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln auf geräuscharme Geräte (z. B. Aktenvernichter, Staubsauger, Kaffeevollautomat).

  • Vermeiden Sie Störgeräusche, z. B. von Drucker, Kopierer, Aktenvernichter oder Fax, indem Sie diese Geräte in eigenen Technikräumen aufstellen.

  • Beschaffen Sie Headsets mit Pegelbegrenzung, damit ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB (A) nicht überschritten wird.

ccc_3617_22.jpg Headsets sollten über eine Pegelbegrenzung verfügen, sodass die übertragenen Signale auf ein unschädliches Maß begrenzt werden (Spitzenpegel 118 dB(A)). Ihre Beschäftigten sollten die Lautstärke durch eine Regelmöglichkeit den individuellen Bedürfnissen und der jeweiligen Situation (z. B. schlechte Verbindung, laut sprechende Person) anpassen können.

Tabelle 5 Beurteilungspegel für verschiedene Tätigkeiten

BeurteilungspegelMerkmale der Tätigkeit z. B.Beispiele
≤ 55 dB(A)
  • Hohe Konzentration

  • Schöpferisches Denken

  • Entscheidungsfindung

  • Problemlösung

  • Hohe Sprachverständlichkeit

  • Wissenschaftliches und kreatives Arbeiten

  • Entwickeln von Software

  • Entwerfen, Übersetzen, Diktieren

  • Aufnehmen und Korrigieren von schwierigen Texten

  • Tätigkeiten im Call Center

55 - 70 dB(A)
  • Mittlere Konzentration

  • Ähnliche wiederkehrende Aufgabe bzw. Arbeitsinhalte

  • Leicht zu bearbeitende Aufgaben

  • Für Kommunikationszwecke erforderliche Sprachverständlichkeit

  • Tätigkeiten mit Publikumsverkehr

  • Arbeiten im Archiv, Lager- oder Technikraum

70 - 80 dB(A)
  • Geringe Konzentration

  • Hoher Routineanteil

  • Geringere Anforderung an die Sprachverständlichkeit

  • Reinigungsarbeiten mit Staubsauger oder Hochdruckreiniger,

  • Hausmeistertätigkeit

Beeinflussung der Raumakustik

Lombardeffekt
Ein hoher Hintergrundgeräuschpegel führt dazu, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer lauter sprechen und dadurch der Lärmpegel im Raum weiter zunimmt (Lombardeffekt). Der Effekt funktioniert auch in umgekehrter Richtung: Werden Hintergrundgeräusche durch raumakustische Maßnahmen reduziert, sprechen auch Ihre Beschäftigten leiser und die Lärmbelastung nimmt weiter ab.

Achten Sie darauf, dass sich Ihre Beschäftigten nicht durch Telefonate und Gespräche gegenseitig stören. Sorgen Sie dafür, dass an Arbeitsplätzen mit überwiegend geistigen Tätigkeiten ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und die Nachhallzeit (0,6 Sekunden in Gruppen- und Großraumbüros sowie 0,8 Sekunden in Ein- und Zweipersonenbüros) nicht überschritten wird, indem Sie

  • große schallreflektierende Flächen (Decke, Wände, Boden) mit gutem schallabsorbierenden Material ausstatten,

  • schallharte Oberflächen (z. B. Beton, Fliesen, Naturstein, Glas) vermeiden,

  • an Fensterfronten geeignete Materialien (z. B. Vertikal-Lamellenstores) anbringen (Abbildung 5),

  • Möbelfronten schallabsorbierend gestalten (Abbildung 5),

  • Schallschirme zur Schallabsorption und zur Abschirmung des Direktschalls einsetzen,

  • ausreichende Abstände zwischen Arbeitsplätzen und Kommunikationsbereichen vorsehen,

  • Materialien einsetzen, die im Bereich von Sprache (250 Hz bis 2000 Hz) über hohe Absorptionsgrade verfügen.

ccc_3617_22.jpg Je höher und breiter die Schallschirme sind, desto besser schirmen sie den Schall ab. Besonders wirksam sind Schirme mit massivem Kern und absorbierender Schicht auf beiden Seiten.

Schallabsorptionsgrad
Der Schallabsorptionsgrad ist eine wichtige Kenngröße für Materialien. Er gibt an, wie viel Schall an der Oberfläche "geschluckt" wird. Bei einem Absorptionsgrad von 1 wird der auftretende Schall vollständig absorbiert. Ein Absorptionsgrad von 0 heißt, dass der Schall vollständig reflektiert wird (vgl. Abbildung 6).

ccc_3617_22.jpg Achten Sie beim Neubau oder der Neuplanung von Räumen darauf, dass die Raumakustik ein Bestandteil der Planung ist. Beziehen Sie Fachleute für Raumakustik ein, wenn Sie Änderungen an bestehenden Räumen vornehmen lassen möchten.

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Abb. 5 Möglichkeiten zur Verbesserung der Raumakustik: Schallabsorbierende Lamellenstores und Möbel mit Schallabsorptionsfläche sowie schallabsorbierender Teppichboden

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Abb. 6 Absorption und Reflexion von Schall