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Abschnitt 2.1 - Biostoffverordnung und Technisches Regelwerk

Mit der am 1. April 1999 in Kraft getretenen "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (Biostoffverordnung - BioStoffV) wurde branchenübergreifend der Arbeitsschutz auf diesem Gebiet neu geregelt.

Gleichzeitig wurde die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie 90/679/EWG über den "Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" auf der Grundlage des Artikels 137 des EU-Vertrages als 7. Einzelrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die kodifizierte Fassung liegt in Form der Richtlinie 2000/54/EG vor.

Die Rechtsgrundlage für die BioStoffV ist das Arbeitsschutzgesetz. Tätigkeiten mit speziellen Gefährdungen werden in Einzelverordnungen konkretisiert. Fielen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zuvor in den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung, so erfolgte nunmehr mit der rechtlichen Neuordnung eine Abgrenzung zum Gefahrstoffrecht.

Erstmalig ist in der BioStoffV ein umfassender Ansatz für den präventiven Gesundheitsschutz beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen enthalten. Mit der BioStoffV wird die Arbeitgeberdefinition des Arbeitsschutzgesetzes um den Unternehmer ohne Beschäftigte ("Ich-AG") erweitert (§ 2 Abs. 8).

Einerseits werden Tätigkeiten berücksichtigt, die direkt auf den biologischen Stoff ausgerichtet sind (z.B. in biotechnischen Produktionsverfahren). Andererseits werden auch Tätigkeiten, bei denen eine Exposition durchaus möglich ist, die Handhabung der biologischen Arbeitsstoffe aber nicht eigentlicher Zweck der Tätigkeit ist (z.B. Umgang mit wässrigen Kühlschmierstoffen, Arbeiten in Kläranlagen oder an Landmaschinen), geregelt.

Insbesondere die nicht gezielten Tätigkeiten wurden bis zum In-Kraft-Treten der BioStoffV nur unzureichend durch nationale rechtliche Regelungen erfasst (z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Unfallverhütungsvorschriften).

Im Zuge der Novellierung der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 zur Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien und zur formalen Angleichung des Aufbaus der Verordnung an das Arbeitsschutzgesetz sind zeitgleich auch Änderungen der BioStoffV als Rechtsangleichung erforderlich geworden. Wesentliche Änderungen betreffen die Gefährdungsbeurteilung, die Unterrichtung der Beschäftigten sowie die verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Es entfällt die Pflicht der jährlichen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die bisher explizit vorgeschriebene Beteiligung des Betriebs-/Personalrates an der Gefährdungsbeurteilung wurde aus der BioStoffV herausgenommen, da die Beteiligung bereits im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.

Der Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Beratung hat durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erfolgen (Näheres siehe Abschnitt 3.1).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat bei der Novelle der BioStoffV noch an Bedeutung gewonnen. Die bisherige arbeitsmedizinische Vorsorge wurde neu gefasst und um eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erweitert. Näheres hierzu ist in Abschnitt 4 ausgeführt.

Die Anforderungen aus der BioStoffV werden in Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisiert.

Die Technischen Regeln werden vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) oder im Kooperationsmodell mit den Berufsgenossenschaften erarbeitet. Die Gliederung des Technischen Regelwerks erfolgt ähnlich dem Gefahrstoffbereich.

Bild 2-1:
Übersicht über Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe

TRBA 001 - 099Allgemeines, Aufbau und Anwendung
TRBA 100 - 299Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
TRBA 300- 399Arbeitsmedizinische Vorsorge
TRBA 400 - 499Arbeitsplatzbewertung
TRBA 500 - 599Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
TRBA 600- 699Sonstige Bekanntmachungen des ABAS

Eine Übersicht über die derzeit erlassenen TRBA ist im Literaturverzeichnis (Abschnitt 7) enthalten.