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Abschnitt 4 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beschränkt sich nicht nur auf die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr muss der Betriebsarzt bereits im Zuge der Primärprävention bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen beteiligt werden (vgl. Abschnitt 3).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen nach BioStoffV

  • Pflichtuntersuchungen

    und

  • Angebotsuntersuchungen.

Pflichtuntersuchungen

Der Unternehmer muss Beschäftigte bei gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, weiterhin bei den im Anhang IV der BioStoffV genannten Bereichen und Tätigkeiten. Für die meisten Tätigkeiten in der Metallbranche sind Pflichtuntersuchungen nicht erforderlich. Vorgeschrieben sind sie bei bestimmten Tätigkeiten, z.B. in den Bereichen "Kläranlagen/Kanalisation" und "Notfall- und Rettungsdienste". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Infektion bei den Beschäftigten deutlich höher sein muss als bei der Allgemeinbevölkerung.

Die Durchführung der Pflichtuntersuchungen ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit. Für Beschäftigte, die einer Pflichtuntersuchung unterliegen, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen; der Arbeitgeber bewahrt eine entsprechende Kopie des Auszugs auf.

Angebotsuntersuchungen

Bei gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 3 muss der Unternehmer den Beschäftigten eine Untersuchung anbieten. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot nicht annehmen; die Untersuchung ist nicht Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung.

Diese Angebotspflicht seitens des Unternehmers zur Untersuchung gilt prinzipiell auch für Tätigkeiten in der Schutzstufe 2, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.

Formen und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten als

  • Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer Tätigkeit,

  • Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,

  • Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit

    und

  • Untersuchungen aus besonderem Anlass (z.B. wenn sich Beschäftigte durch betriebliche Einflüsse eine Infektion zugezogen haben können).

Der Arbeitgeber darf für die arbeitsmedizinische Vorsorge nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen, eine spezielle "Ermächtigung" ist hierfür nicht vorgesehen. Der beauftragte Arzt sollte in der Regel der Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes sein.

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen (z.B. Fachärzte für Tropenmedizin).

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel

  1. 1

    eine individuelle Beratung,

  2. 2

    die eigentliche Vorsorgeuntersuchung,

  3. 3

    ein Impfangebot, falls eine Impfung erforderlich ist und ein entsprechender Impfstoff zur Verfügung steht

und setzen die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt voraus.

Die Untersuchungsergebnisse müssen dokumentiert werden.

Der Unternehmer erhält nur bei den Pflichtuntersuchungen, nicht jedoch bei den Angebotsuntersuchungen eine Bescheinigung über das Ergebnis. Die untersuchte Person muss in jedem Fall über den Untersuchungsbefund unterrichtet werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz (z.B. durch eine noch wirksame Impfung) gegenüber dem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Gleiches gilt für das Führen einer Vorsorgekartei bei Pflichtuntersuchungen. Ansonsten hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung die entsprechende Impfung angeboten wird, wenn ein wirksamer Impfschutz zur Verfügung steht.

Impfempfehlungen werden auch von der "Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut" (STIKO) herausgegeben. Der Beschäftigte ist über den Nutzen der Impfung, mögliche Nebenwirkungen oder Komplikationen aufzuklären. Die Kosten der Impfung hat grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Lehnt der Beschäftigte das Impfangebot ab, ist dies allein kein Grund gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

Entscheidungshilfen, für welche Tätigkeitsbereiche arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten sind, geben bis auf weiteres die bisherigen Auswahlkriterien nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (z.B. BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Infektionskrankheiten" nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" [BGI 504-42]).

Bei Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Eigenschaften der Mikroorganismen können zusätzlich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach der GefStoffV gemäß den Empfehlungen der BG-Grundsätze G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" und G 24 "Hauterkrankungen" notwendig werden, bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland auch nach G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen" (siehe Abschnitt 5.5.1).

Darüber hinaus werden zukünftig in der TRBA 300 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (in Vorbereitung) und der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), Abschnitt "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (in Vorbereitung) entsprechende Anhaltspunkte für eine Entscheidung angeboten werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in der Metallindustrie nur für einige wenige Tätigkeitsbereiche erforderlich, auf die im Folgenden bei der Beschreibung der einzelnen Arbeitsbereiche näher eingegangen wird.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Zuordnung einer Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen in die Schutzstufe 2 unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen keine erhöhte Infektionsgefährdung besteht und eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht angeboten werden muss.