
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Asbest:
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)
Ausgabe Januar 2014 (GMBl S. 164) *)
Zuletzt geändert und ergänzt durch die Bek. vom 17. Februar 2022 (GMBl S. 269)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht (1) | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Zulassung und Anzeige | 3 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung | 5 |
Koordinierung | 6 |
Organisatorische Maßnahmen | 7 |
Sicherheitstechnische Maßnahmen | 8 |
Persönliche Schutzausrüstung | 9 |
Hygienemaßnahmen | 10 |
Unterweisung der Beschäftigten | 11 |
Unterrichtung der Beschäftigten | 12 |
Arbeitsmedizinische Prävention | 13 |
Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten | 14 |
Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition oder emissionsarmen Verfahren | 15 |
Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten | 16 |
Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten | 17 |
Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen | 18 |
Weitere Regelungen | 19 |
Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien | Anlage 1.1 |
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten geringen Umfanges mit asbesthaltigen Materialien | Anlage 1.2 |
Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien | Anlage 1.3 |
Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan | Anlage 1.4 |
Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 TRGS 519 | Anlage 1.5 |
Betriebsanweisung (Muster) - Demontage von Fassadenplatten | Anlage 1.6 |
Betriebsanweisung (Muster) - Entfernen von Brandschutzplatten | Anlage 1.7 |
Kennzeichnung von Arbeitsbereichen und Behältern | Anlage 2 |
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASI-Arbeiten mit Asbest | Anlage 3 |
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten | Anlage 4 |
Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519 | Anlage 5 |
Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Asbestfaserexposition | Anlage 6.1 |
Ermittlung der Asbestfaserkonzentration zur Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 | Anlage 6.2 |
Hinweise zur Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserexposition nach Nummer 4.3 Absatz 1 und Absatz 2 | Anlage 6.3 |
(weggefallen) | Anlage 7 |
Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber | Anlage 7.1 |
Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten | Anlage 7.2 |
Zulassung als Fachbetrieb nach GefStoffV, Anhang II Nr. 2.4 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit schwach gebundenem Asbest - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausstattung | Anlage 8 |
Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix) | Anlage 9 |
Qualifikationsmodul 1E - Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9 | Anlage 10 |
Die TRGS 519 wurde u.a. hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet:
- 1.
Anpassung der TRGS an die Anforderungen der TRGS 910, insbesondere
der Passagen der TRGS 519, in denen bislang auf die Konzentrationsschwelle von 15.000 Fasern/m3 Bezug genommen wird,
die Überprüfung der in der Anlage 6 der TRGS aufgeführten Mess- und Beurteilungsverfahren und der Interpretation der ermittelten Ergebnisse,
Anpassung der unter den Nummern 6 bis 17 der TRGS aufgeführten Maßnahmen an das Maßnahmenkonzept der TRGS 910,
- 2.
Anpassung an die GefStoffV 2013.
- 3.
Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere bei eingesetzten Arbeitsmitteln (Industriestaubsauger, Entstauber, Undruckhaltegeräte).
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst