Technische Regeln für Gefahrstoffe
Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2011 (GMBl S. 855)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Hinweise bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | 3 |
Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | 4 |
Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung anhand der Ausgangsstoffe oder möglicher Inhaltsstoffe bei Informationsdefiziten | Anlage 1 |
Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen | Anlage 2 |