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Anlage 1 TRGS 201 - Hinweise zur Einstufung und Kennzeichnung anhand der Ausgangsstoffe oder möglicher Inhaltsstoffe bei Informationsdefiziten

Anlage 1 zu TRGS 201

Allgemeine Hinweise

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist zu ermitteln, welche Gefahren von den Stoffen und Gemischen ausgehen können. Dazu müssen die gefährlichen Eigenschaften bestimmt werden. Diese Zuordnung wird Einstufung genannt. Für diese Einstufung gilt grundsätzlich die CLP-Verordnung bzw. die RL 1999/45/EG.

(2) Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Stoff/Gemisch und deren Einstufung sind soweit möglich - zu ermitteln. In der Regel liegen zumindest teilweise Informationen vor, z. B aus Sicherheitsdatenblättern, dem Formulierungs- oder Produktionsprozess, eigenen Analysen oder im Rahmen der Qualitäts- oder Prozesskontrolle, die für eine Einstufung verwendet werden können.

(3) Je nach Herkunft bzw. Entstehung und Art des Stoffs oder Gemischs kann sich die Einstufung als schwierig erweisen, weil Informationsdefizite bestehen können (beispielsweise bei Stoffen oder Gemischen, die nicht wiederholt bzw. über lange Zeiträume verwendet werden, bei bestimmten Abfällen wie z. B Lösemittelgemischen und Schlacken, oder bei Stoffen und Gemischen zur wissenschaftlichen sowie produkt- oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung). In diesen Fällen kann ein gegenüber der CLP-Verordnung bzw. der RL 1999/45/EG vereinfachtes Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung angewendet werden, für das die nachfolgenden Ausführungen eine Hilfestellung bieten.

(4) Falls einstufungsrelevante, gefährliche Stoffe vorhanden sein können, und das Unterschreiten einstufungsrelevanter Konzentrationsgrenzen dieser Stoffe nicht sichergestellt werden kann, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen. Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen sind in Anhang VI der CLP-Verordnung und dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA veröffentlicht.

(5) Eine zulässige Vereinfachung besteht darin, bestimmte Wirkungen nach den nachfolgenden Regeln zu unterstellen und so Informationsdefizite wie z. B ungenaue Informationen über die enthaltenen chemischen Verbindungen und deren Konzentration im Gemisch, die für eine Berechnung der Einstufung notwendig sind, zu kompensieren.

(6) Das vereinfachte Einstufungsverfahren wird für den Hauptanwendungsfall "Gemische" dargestellt. Es kann entsprechend für Stoffe angewandt werden, die Verunreinigungen oder Stabilisatoren enthalten oder aus mehreren Komponenten bestehen. Hinsichtlich der Vorgaben zur vereinfachten Kennzeichnung wird auf Nummer 4.3 verwiesen.

Besondere Hinweise

1
Physikalische Gefahren

Wenn bekannt ist, dass die Stoffe in einem Gemisch nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren und keine Änderung sicherheitstechnisch wichtiger Eigenschaften stattfindet (z. B Verringerung der thermischen Stabilität), wird das Gemisch wie der "gefährlichste" enthaltene Stoff eingestuft. Dabei ist auch die katalytische Wirkung von Stoffen in geringen Konzentrationen, die ggf. gefährliche Reaktionen auslösen können, zu berücksichtigen. Hinweise für eine entsprechende Rangfolge der Eigenschaften gibt das Gefahrgutrecht (siehe insbesondere ADR 2.1.3.5.3 bis 2.1.3.10).

2
Gesundheitsgefahren

(1) Bei der Ermittlung der Einstufung können bekannte Eigenschaften gemäß den Vorgaben der CLP-Verordnung für Gemische bzw. gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG für Zubereitungen verwendet werden.

(2) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches vor, z. B weil die gefährlichen Inhaltsstoffe nicht genau differenziert und ihre Konzentration im Gemisch nicht bestimmt werden kann, sind bei der vereinfachten Einstufung bestimmte Wirkungen nach den aufgeführten Regeln zu unterstellen.

2.1
Akut toxische Gemische/Zubereitungen

(1) Gemische sind als akut toxisch einzustufen und zu kennzeichnen, wenn sich darin akut toxische Stoffe in einer Konzentration befinden, dass von einer solchen Wirkung auszugehen ist. Es ist dabei nach dem Aufnahmeweg zu unterscheiden.

(2) Auf die Beschreibung der Einstufungskriterien für Gemische nach der CLP-Verordnung wird verzichtet, da diese sehr umfänglich sind und detaillierte Kenntnisse verlangen.

(3) Nicht gasförmige Zubereitungen sind als sehr giftig einzustufen und mit dem Gefahrensymbol T+ und R26, R27, R28 zu kennzeichnen, wenn zu mindestens 7 % ein als sehr giftig eingestufter und mit R26, R27 oder R28 gekennzeichneter Inhaltsstoff enthalten ist.

(4) Nicht gasförmige Zubereitungen sind als giftig einzustufen und mit dem Gefahrensymbol T und R23, R24 oder R25 zu kennzeichnen, wenn

  1. 1.

    zu mindestens 1 % bis maximal 7 % ein als sehr giftig eingestufter und mit R26, R27 oder R28 gekennzeichneter Inhaltsstoff enthalten ist oder

  2. 2.

    zu mindestens 25 % ein als giftig eingestufter und mit R23, R24 oder R25 gekennzeichneter Inhaltsstoff enthalten ist.

(5) Nicht gasförmige Zubereitungen sind als gesundheitsschädlich einzustufen und mit dem Gefahrensymbol Xn und R20, R21 oder R22 zu kennzeichnen, wenn

  1. 1.

    zu mindestens 0,1 % bis maximal 1 % ein als sehr giftig eingestufter und mit T+; R26, R27 oder R28 gekennzeichneter Inhaltsstoff enthalten ist,

  2. 2.

    zu mindestens 3 % bis maximal 25 % ein als giftig eingestufter und mit R23, R24 oder R25 gekennzeichneter Inhaltsstoff enthalten ist oder

  3. 3.

    zu mindestens 25 % ein als gesundheitsschädlich eingestufter und mit R20, R21 oder R22 gekennzeichneter Inhaltsstoff enthalten ist.

(6) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Einstufung des Gemisches nach den Regeln der CLP-Verordnung bzw. gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG als akut toxisch vor, ist mindestens von einer akut toxischen Wirkung der Kategorie 3 auszugehen und entsprechend dem Aufnahmeweg mit GHS06 und H331, H311 oder H301 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG mit T; R23, R24 oder R25 zu kennzeichnen.

(7) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

2.2
Hautätzende und -reizende Gemische/Zubereitungen

(1) Ein Gemisch ist als ätzend für die Haut einzustufen und mit dem Piktogramm GHS05 und H314 zu kennzeichnen, wenn

  1. 1.

    es zu mindestens 5 % einen als Skin Corr. 1 eingestuften und mit H314 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält oder

  2. 2.

    der pH-Wert kleiner gleich 2 oder größer gleich 11,5 beträgt.

(2) Ein Gemisch ist als reizend für die Haut einzustufen und mit dem Piktogramm GHS07 und dem H315 zu kennzeichnen, wenn es

  1. 1.

    zu mindestens 1 % bis maximal 5 % einen als Skin Corr. 1 eingestuften und mit H314 gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

  2. 2.

    zu mindestens 10 % einen als Skin Irrit. 2 eingestuften und mit H315 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(3) Eine Zubereitung ist als ätzend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol C und

  1. 1.

    mit dem R35 zu kennzeichnen, wenn

    1. a)

      sie einen als ätzend eingestuften und mit R35 gekennzeichneten Inhaltsstoff in einer Konzentration von mindestens 10 % enthält oder

    2. b)

      der pH-Wert kleiner gleich 2 oder größer gleich 11,5 beträgt,

  2. 2.

    und mit dem R34 zu kennzeichnen, wenn sie

    1. a)

      einen als ätzend eingestuften und mit R35 gekennzeichneten Inhaltsstoff in einer Konzentration von mindestens 5 % und maximal 10 % oder

    2. b)

      einen als ätzend eingestuften und mit R34 gekennzeichneten Inhaltsstoff in einer Konzentration von mindestens 10 % enthält.

(4) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung des Gemisches als hautätzend/hautreizend vor, ist mindestens von einer hautreizenden Wirkung der Kategorie 2 auszugehen und mit GHS07 und H315 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG mit Xi; R38 zu kennzeichnen.

(5) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

2.3
Schwer augenschädigende und -reizende Gemische/Zubereitungen

(1) Ein Gemisch ist als schwer augenschädigend einzustufen und mit dem Piktogramm GHS05 und H318 zu kennzeichnen, wenn es

  1. 1.

    zu mindestens 3 % einen als Skin Corr. 1 eingestuften und mit H314 gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

  2. 2.

    zu mindestens 3 % einen als Eye Dam. 1 eingestuften und mit H318 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(2) Ein Gemisch ist als reizend für die Augen einzustufen und mit dem Piktogramm GHS07 und H319 zu kennzeichnen, wenn es

  1. 1.

    zu mindestens 1 % bis maximal 3 % einen als Skin Corr. 1 eingestuften und mit H314 gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

  2. 2.

    zu mindestens 10 % einen als Eye Irrit. 2 eingestuften und mit H318 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(3) Eine Zubereitung ist mit dem Gefahrensymbol Xi und dem R41 zu kennzeichnen, wenn sie zu

  1. 1.

    mindestens 5 % einen als ätzend eingestuften und mit R35 gekennzeichneten Inhaltsstoff,

  2. 2.

    mindestens 10 % einen als ätzend eingestuften und mit R34 gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

  3. 3.

    mindestens 10 % einen als reizend eingestuften und mit R41 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(4) Eine Zubereitung ist mit dem Gefahrensymbol Xi und dem R36 zu kennzeichnen, wenn sie

  1. 1.

    einen Inhaltstoff, als ätzend eingestuft und gekennzeichnet mit R35, zwischen 1 und max. 5 %,

  2. 2.

    einen Inhaltstoff, als ätzend eingestuft und gekennzeichnet mit R34, zwischen 5 und max. 10 % oder

  3. 3.

    zu mindestens 20 % einen als reizend eingestuften und mit R36 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(5) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches als schwer augenschädigend/augenreizend vor, ist mindestens von einer augenreizenden Wirkung der Kategorie 2 auszugehen und mit GHS07 und H319 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG mit Xi; R36 zu kennzeichnen.

(6) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

2.4
Atemwegs- und hautsensibilisierende (sensibilisierende) Gemische/Zubereitungen

(1) Ein Gemisch ist als atemwegssensibilisierend einzustufen und mit dem Piktogramm GHS08 und H334 zu kennzeichnen, bzw. Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol Xn und dem R42, wenn es

  1. 1.

    zu mindestens 1 % einen als Resp. Sens. 1 eingestuften und mit H334 bzw. als sensibilisierend eingestuften und mit R42 gekennzeichneten flüssigen oder festen Inhaltsstoff oder

  2. 2.

    zu mindestens 0,2 % einen als Resp. Sens. 1 eingestuften und mit H334 bzw. als sensibilisierend eingestuften und mit R42 gekennzeichneten gasförmigen Inhaltsstoff enthält.

(2) Ein Gemisch ist als hautsensibilisierend einzustufen und mit dem Piktogramm GHS07 und H317 zu kennzeichnen, bzw. Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol Xi und dem R43 wenn es zu mindestens 1 % einen als Skin Sens. 1 eingestuften und mit H317 bzw. als sensibilisierend eingestuften und mit R43 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(3) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches als atemwegsensibilisierend oder hautsensibilisierend vor, ist mindestens von einer hautsensibilisierenden Wirkung der Kategorie 1 auszugehen und mit GHS07 und H317 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG mit Xi; R43 zu kennzeichnen.

(4) Informationen über sensibilisierende Wirkungen enthält auch die TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen".

(5) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

2.5
Karzinogene, keimzellmutagene, und reproduktionstoxische Gemische bzw. krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Zubereitungen.

(1) Ein Gemisch ist als karzinogen oder keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B bzw. eine Zubereitung krebserzeugend oder erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 einzustufen und mit dem Piktogramm GHS08 bzw. Gefahrensymbol T und

  1. 1.

    dem H350 bzw. mit R45 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 0,1 %, der als Carc. 1A oder 1B eingestuft und mit H350 bzw. als krebserzeugend Kat. 1 oder 2 eingestuft und mit R45 gekennzeichnet ist,

  2. 2.

    dem H340 bzw. mit R46 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 0,1 %, der als Muta. 1A oder 1B eingestuft und mit H340 bzw. als erbgutverändernd Kat. 1 oder 2 eingestuft und mit R46 gekennzeichnet ist, enthält.

(2) Ein Gemisch ist als karzinogen oder keimzellmutagen der Kategorie 2 bzw. eine Zubereitung krebserzeugend oder erbgutverändernd der Kategorie 3 einzustufen und mit dem Piktogramm GHS08 bzw. Gefahrensymbol Xn und

  1. 1.

    dem H351 bzw. mit R40 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 1 %, der als Carc. 2 eingestuft und mit H351 bzw. als krebserzeugend Kat. 3 und mit R40 gekennzeichnet ist,

  2. 2.

    dem H341 bzw. mit R68 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 1 %, der als Muta. 2 eingestuft und mit H341 bzw. als erbgutverändernd Kat. 3 eingestuft und mit R68 gekennzeichnet ist, enthält.

(3) Ein Gemisch ist als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B bzw. 2 einzustufen und mit dem Piktogramm GHS08 und

  1. 1.

    dem H360 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 0,3 %, der als Repr. 1A oder 1B eingestuft und mit H360 gekennzeichnet ist, bzw.

  2. 2.

    dem H361 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 3 %, der als Repr. 2 eingestuft und mit H361 gekennzeichnet ist, enthält.

(4) Eine Zubereitung ist als fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 bzw. 3 einzustufen und mit

  1. 1.

    dem Gefahrensymbol T und dem R60 oder R61 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 0,5 %, der als fortpflanzungsgefährdend Kat. 1 oder 2 eingestuft ist und mit R60 oder R61 gekennzeichnet ist, bzw.

  2. 2.

    dem Gefahrensymbol Xn und dem R62 oder R63 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von mehr als 5 %, der als fortpflanzungsgefährdend Kat. 3 eingestuft ist und mit R62 oder R63 gekennzeichnet ist, enthält.

(5) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches bzgl. seiner CMR-Wirkungen vor, ist mindestens von einer keimzellmutagenen Wirkung der Kategorie 2 auszugehen und mit GHS08 und H341 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG als Muta. Kat. 3; R68, einstufen und mit Xn; R68 zu kennzeichnen.

(6) Informationen über CMR-Wirkungen enthalten auch die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" und 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV".

(7) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

2.6
Spezifisch zielorgantoxische Gemische

Die Einstufung spezifische Zielorgantoxizität wird unterschieden in nichtletale Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) und in spezifische Zielorgantoxizität nach wiederholter Exposition.

2.6.1
Einmalige Exposition

(1) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1 oder 2 einzustufen und mit dem Piktogramm GHS08 und

  1. 1.

    mit dem H370 zu kennzeichnen, wenn es zu mindestens 10 % einen als STOT SE 1 eingestuften und mit H370 bzw. als STOT SE 2 eingestuften und H371 gekennzeichneten Inhaltsstoff

  2. 2.

    mit dem H371 zu kennzeichnen, wenn es zu mehr als 1 % aber weniger 10 % einen als STOT SE 1 eingestuften und mit H370 gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

  3. 3.

    mit dem H371 zu kennzeichnen, wenn es zu mindestens 10 % einen als STOT SE 2 eingestuften und mit H371 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(2) Eine nicht gasförmige Zubereitung ist als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich einzustufen und

  1. 1.

    mit T+; R39/ zu kennzeichnen, wenn sie zu mindestens 10 % einen als sehr giftig eingestuften und mit R39/ gekennzeichneten Inhaltsstoff,

  2. 2.

    mit T; R39/ zu kennzeichnen, wenn sie zu

    1. a)

      mehr als 1 % aber weniger 10 % einen als sehr giftig eingestuften und mit R39/ gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

    2. b)

      mindestens 10 % einen als giftig eingestuften und mit R39/ gekennzeichneten Inhaltsstoff,

  3. 3.

    mit Xn; R68/ zu kennzeichnen, wenn sie zu

    1. a)

      mehr als 0,1 % aber weniger als 1 % einen als sehr giftig eingestuften und mit R39/ gekennzeichneten Inhaltsstoff,

    2. b)

      mindestens 1 % aber weniger als 10 % einen als giftig eingestuften und mit R39/ gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

    3. c)

      mindestens 10 % einen als gesundheitsschädlich eingestuften und mit R68/ gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(3) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches als spezifisch zielorgantoxisch bei einmaliger Exposition vor, ist mindestens von einer atemwegsreizenden Wirkung (STOT SE) der Kategorie 3 auszugehen und mit GHS07 und H335 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG mit Xi; R37 zu kennzeichnen.

(4) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

2.6.2
Wiederholte Exposition

(1) Ein Gemisch ist als spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1 oder 2 einzustufen und mit dem Piktogramm GHS08 sowie

  1. 1.

    mit H372 zu kennzeichnen, wenn es zu mindestens 10 % einen als STOT RE 1 eingestuften und mit H372 gekennzeichneten Inhaltsstoff,

  2. 2.

    mit H373 zu kennzeichnen, wenn es zu

    1. a)

      mehr als 1 % aber weniger 10 % einen als STOT RE 1 eingestuften und mit H372 gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

    2. b)

      mindestens 10 % einen als STOT RE 2 eingestuften und mit H373 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(2) Eine nicht gasförmige Zubereitung ist als giftig oder gesundheitsschädlich einzustufen und mit

  1. 1.

    mit T; R48/ zu kennzeichnen, wenn sie zu mindestens 10 % eines als giftig eingestuften und mit T; R48/ gekennzeichneten Inhaltsstoff,

  2. 2.

    mit Xn; R68/ zu kennzeichnen, wenn sie zu

    1. a)

      mehr als 1 % aber weniger 10 % einen als giftig eingestuften und mit T; R48/ gekennzeichneten Inhaltsstoff oder

    2. b)

      mindestens 10 % einen als gesundheitsschädlich eingestuften und mit Xn; R48/ gekennzeichneten Inhaltsstoffes enthält.

(3) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches als spezifisch zielorgantoxisch bei wiederholter Exposition vor, ist mindestens von einer spezifischen Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition (STOT RE) der Kategorie 2 auszugehen und mit GHS07 und H373 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG mit Xn; R48/... zu kennzeichnen.

(4) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

2.7
Aspirationsgefährliche Gemische/Zubereitungen

(1) Ein Gemisch bzw. eine Zubereitung ist als aspirationsgefährlich der Kategorie 1 bzw. als Xn; R65 einzustufen und

  1. 1.

    mit GHS08 und H304 zu kennzeichnen, wenn es zu mindestens 10 % einen als Asp. Tox. 1 eingestuften und mit H304 gekennzeichneten Inhaltsstoff bzw.

  2. 2.

    mit Xn und R65 zu kennzeichnen, wenn sie zu mindestens 10 % einen als gesundheitsschädlich eingestuften und mit R65 gekennzeichneten Inhaltsstoff enthält.

(2) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

3
Umweltgefahren

(1) Bei Gemischen bzw. Zubereitungen erfolgt die Einstufung aufgrund der umweltgefährlichen Eigenschaften der Einzelkomponenten gemäß den Kriterien des Anhang I Teil 3 der CLP-Verordnung bzw. nach Anhang III der RL 1999/45/EG.

(2) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Anwendung der Kriterien nach der CLP-Verordnung oder der RL 1999/45/EG vor, sind bei der vereinfachten Einstufung bestimmte Wirkungen nach den nachfolgenden Regeln zu unterstellen.

(3) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

3.1
Gewässergefährdende Gemische

(1) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der chronischen Gewässergefährdung vor, kann zur Vereinfachung angenommen werden, dass maßgebliche Teile des Gemischs nicht leicht biologisch abbaubar sind und das Gemisch daher als chronisch gewässergefährdend eingestuft werden muss.

(2) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.

3.2
Ozonschicht schädigende Wirkung

(1) Ist bei Gemischen bzw. Zubereitungen von einer Ozonschicht schädigenden Wirkung auszugehen, sind diese nach der CLP-Verordnung als ozonschichtschädigend Kat. 1 einzustufen und mit GHS07 und H420 bzw. als nach der RL 1999/45/EG als umweltgefährlich einzustufen und mit N; R59 zu kennzeichnen.

(2) Hinsichtlich der Ableitung einer vereinfachten Kennzeichnung siehe Nummer 4.3.