Anforderungen des Arbeitsschutzes an Lokomotiven
Zusammenstellung der sich aus Rechtsvorschriften und Regelwerken ergebenden Arbeitsschutzanforderungen sowie bewährte Lösungen und praxisgerechte Lösungsansätze
(DGUV Information 214-085)
Information
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2017
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Herausgeber
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastr. 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Ausgabe Januar 2017
DGUV Information 214-085
zu finden bei Ihrem zuständigen
Unfallversicherungsträger oder
unter www.dguv.de/publikationen
An der Praxishilfe zu den Anforderungen des Arbeitsschutzes an Lokomotiven haben mitgewirkt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Wien, Osterreich
DB Cargo AG, Mainz,
Deutsche Bahn AG (DB AG), Berlin,
Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn,
Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht (LfB) des Freistaates Sachsen, Dresden,
LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH, Hannover,
Suva, Abteilung Arbeitssicherheit, Luzern, Schweiz
TÜV SÜD Rail GmbH, München
Unfallversicherung Bund und Bahn, Wilhelmshaven,
VBG, Präventionsfeld ÖPNV/Bahnen, Hamburg,
VDB Verband der Bahnindustrie in Deutschland e.V., Berlin,
Verband deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV), Köln,
Gedruckte Fassungen unterliegen nicht dem Änderungsdienst. Die jeweils aktuelle Fassung wird im Internet im DGUV-Publikationsportal bereitgestellt:
www.dguv.de/publikationen;
Suchbegriff: 214-085
Hinweise und Anregungen sind willkommen und können vorzugsweise per E-Mail, mitgeteilt werden:
Fachbereich Verkehr und Landschaft
Sachgebiet Bahnen
Peter Schneider
Unfallversicherung Bund und Bahn
Salvador-Allende Straße 9
60487 Frankfurt
E-Mail: Peter.Schneider@uv-bund-bahn.de
© Diese Praxishilfe steht allen interessierten Anwendern zur Verfügung. Sie darf unter Beachtung der Urheberrechte der Bilder in eigener Zuständigkeit in textgleicher Form übernommen werden, jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Der Herausgeber ist über eine Veröffentlichung zu informieren. Jede Veröffentlichung muss den Hinweistext enthalten, dass gedruckte Fassungen nicht dem Änderungsdienst unterliegen.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
An wen wendet sich diese Praxishilfe | 1 |
Verantwortung für den Arbeitsschutz | 2 |
Grundsätze für die Integration der Sicherheit | 3 |
Berücksichtigung des Arbeitsschutzes beim Beschaffungsprozess | 4 |
Erarbeiten des Lastenheftes | 4.1 |
Erarbeiten des Pflichtenheftes | 4.2 |
Entwickeln und Herstellen | 4.3 |
Einsatz im Regelbetrieb | 4.4 |
Arbeitsschutzrelevante Prozessinhalte bei der Beschaffung neuer Eisenbahnfahrzeuge | Anhang 1 |
Checkliste "Berücksichtigung des Arbeitschutzes bei der Beschaffung neuer Lokomotiven" | Anhang 2 |
Arbeitsschutzanforderung an Lokomotiven | Anhang 3 |
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 4 |
Vorbemerkung
Lokomotiven sind Teil des Systems Eisenbahn und gleichzeitig Arbeitsmittel für die Beschäftigten. Daher kommt der Berücksichtigung der Arbeitsschutzanforderungen bei der Gestaltung der Eisenbahnfahrzeuge eine besondere Bedeutung zu. Mit dieser Praxishilfe wird den Herstellern und Haltern/Betreibern (im weiteren nur noch Betreiber genannt) die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen erleichtert und die Rechtssicherheit bei Projektierung/Konstruktion, Zulassung (Inbetriebnahme, Betriebsbewilligung etc.), Betrieb und Instandhaltung der Eisenbahnfahrzeuge gefördert.
Anhang 1 enthält eine vereinfachte Darstellung der arbeitsschutzrelevanten Prozessinhalte bei der Beschaffung neuer Eisenbahnfahrzeuge. Anhang 3 enthält eine Zusammenstellung der Anforderungen des Arbeitsschutzes an neue Eisenbahnfahrzeuge. Die geltenden europäischen und nationalen Gesetze, Verordnungen und das sonstige Vorschriften- und Regelwerk enthalten häufig nur allgemein formulierte Anforderungen bzw. Schutzziele. Daher muss der Anwender bei der von ihm gewählten Lösung im Einzelfall prüfen, ob er das jeweilige Schutzziel erreicht. Um den Anwender dabei zu unterstützen, wurden im Anhang 3 auch bewährte Lösungen sowie praxisgerechte Lösungsansätze aufgenommen. Das sind z. B. Regelungen und Maßnahmen bei vergleichbaren Gefährdungen aus anderen Bereichen der Technik, falls diese Gefährdungen bei Eisenbahnfahrzeugen ebenfalls auftreten können. Zum Beispiel hat es sich bewährt, die für Arbeitsstätten geltenden Regelungen zur Rutschhemmung auch für begehbare Flächen von Eisenbahnfahrzeugen sinngemäß anzuwenden.
Diese Praxishilfe, insbesondere der Anhang 3, wurde für typische Tätigkeiten mit Eisenbahnfahrzeugen im Regelbetrieb erarbeitet. Grundlage waren Gefährdungsbeurteilungen für diese Tätigkeiten. Nicht berücksichtigt wurden Tätigkeiten, die vor oder bei der Inbetriebnahme (z. B. Komponentenfertigung, Transport einzelner Komponenten, Endmontage, Probefahrten) und bei oder nach der Außerbetriebnahme (z. B. Demontage, Verschrottung) mit den Eisenbahnfahrzeugen durchgeführt werden. Bei diesen Tätigkeiten können die Arbeitsabläufe und Randbedingungen sehr unterschiedlich sein und daher in dieser Praxishilfe nicht im erforderlichen Umfang aufbereitet werden. Die dabei auftretenden Gefährdungen und abzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen muss der Hersteller bei der Gestaltung von Eisenbahnfahrzeugen berücksichtigen. Aufgrund der konkreten Einsatzbedingungen für das jeweilige Eisenbahnfahrzeug können die Tätigkeiten von den in Anhang 3 beschriebenen abweichen. Dann ist zu prüfen, ob sich dadurch weitere Arbeitsschutzanforderungen ergeben.
Die Checkliste aus Anhang 2 kann dabei zur Unterstützung herangezogen werden.
Die Praxishilfe wurde für Regelfahrzeuge nach DIN 25003 für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland erarbeitet, kann aber auch sinngemäß für Nebenfahrzeuge angewendet werden. Mit dieser Praxishilfe werden keine neuen oder zusätzlichen Regelungen geschaffen. Es handelt sich dabei lediglich um Handlungsempfehlungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsverbindlich ist nur das aktuelle für das jeweilige Eisenbahnfahrzeug geltende Vorschriften- und Regelwerk. Dies bedeutet, dass die Handlungsempfehlungen in eigener Verantwortung für den konkreten Anwendungsfall ggf. anzupassen und zu ergänzen sind.