Abschnitt 5 - Allgemeine Grundsätze aus vorhandenen Regelungen
Für die Bereitstellung und Benutzung von Bildschirmgeräten an Fahrerarbeitsplätzen gilt grundsätzlich die
Technische Regeln konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Für die Arbeit mit Bildschirmgeräten an Fahrerarbeitsplätzen ist insbesondere die
Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren" (TRBS 1151)
hilfreich.
Die Betriebssicherheitsverordnung und die TRBS 1151 legen grundsätzliche Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln sowie für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und der Ableitung von geeigneten Maßnahmen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel fest: