Technische Regeln für Betriebssicherheit
Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel –
Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem –
TRBS 1151
In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 2015 (GMBl S. 340)
Ausgabe: März 2015
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und Belastung | 3 |
Schutzmaßnahmen | 4 |
Anlagen | |
Beispiele für Verfahren zur Beurteilung der physischen und psychischen Belastung | Anlage 1 |
Beispiele für Gefährdungen und Belastung an der Mensch-Arbeitsmittel-Schnittstelle | Anlage 2 |
Beispiele für Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsmittel | Anlage 3 |
Beispiele für Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsgegenständen | Anlage 4 |
Beispiele für Gefährdungen durch Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung | Anlage 5 |
Gefährdung durch Manipulation von technischen Schutzeinrichtungen - Ermittlung der Manipulationsanreize | Anlage 6 |
Literaturverzeichnis | Anlage 7 |