DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten

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Arbeiten an Funkstandorten
(DGUV Information 203-060)

Information

(bisher BGI/GUV-I 8691)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe April 2016

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InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung1
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Befähigung3
Fachliche Eignung3.1
Körperliche Eignung3.2
Koordination4
Einstellen von Arbeiten5
Erste Hilfe und Rettungsmaßnahmen6
Pflichten der Unternehmerin und des Unternehmers6.1
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel6.2
Hinweise zur Rettung6.3
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)7
Elektromagnetische Felder (EMF)8
Allgemeines8.1
Besonderheiten für Mobilfunkbasisstationen nach GSM-, TETRA- oder UMTS-Standard8.2
Unterweisung9
Hubarbeitsbühnen10
Erstbesichtigung bei Planung/Erkundung11
Alleinarbeit12
Arbeiten an Absturzkanten13
Abstand zu Absturzkanten14
Ruhebühnen15
Gefährdungen durch biologische Stoffe16
Besondere Gefährdungen17
Kirchenglocken17.1
Silos17.2
Herabfallende Gegenstände17.3
Arbeiten in der Nähe von Freileitungen17.4
Arbeiten auf Schornsteinen17.5
Arbeiten auf Windenergieanlagen17.6
Arbeiten in der Nähe von Gleisanlagen17.7
MusterbetriebsanweisungAnhang 1
Beispiel eines UnterweisungsnachweisAnhang 2
Auszug aus der DGUV Vorschrift 15/16Anhang 3
Vorschriften und RegelnAnhang 4

Vorbemerkung

Diese Information richtet sich in erster Linie an Personen, die ein Unternehmen führen und ihre Führungskräfte und unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben und Pflichten. Sie gibt Hilfestellung bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Mit dieser Information geben wir Ihnen eine Handlungshilfe, um die Arbeit für Ihre Beschäftigten sicher zu gestalten.