DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Betrieb

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe

Diese Kassensicherung als Kassenbox oder Vollabtrennung ermöglicht den Kassenbetrieb ab zwei ständig anwesenden Versicherten mit Blickkontakt.

Das Kassenpersonal darf den gesicherten Bereich nur kurzzeitig, z. B. zum Toilettengang, verlassen. In den gesicherten Bereich dürfen keine Kunden bzw. Kundinnnen eingelassen werden.

Ist ein Büroraum, z. B. in Form eines Vorraumes, in den gesicherten Bereich integriert und sollen in diesem Raum auch Beratungen und größere Ein- und Auszahlungen an Kunden bzw. Kundinnen durchgeführt werden, ist zum Schutz aller Versicherten sicherzustellen, dass Versicherte, welche sich in dem Kundenraum aufhalten, den Schlüssel zum eigentlichen Kassenbereich und den Wertbehältnissen nicht bei sich haben. Ist nur ein Versicherter bzw. eine Versicherte anwesend, dürfen in dem Raum keine Beratungen stattfinden.

Der griffbereite Euro-Banknotenbestand pro Kassenarbeitsplatz ist in einem abschließbaren Kassentrog oder einer Schublade zusammen mit dem Münzgeld und den Sorten unterzubringen. Verlässt die Kassiererin bzw. der Kassierer den Arbeitsplatz während der Geschäftszeit, so sind die jeweiligen Bargeldbestände durch Abschließen zu sichern.

Um den Anreiz zu einem Überfall zu reduzieren, sind die griffbereiten Bargeldbestände möglichst gering zu halten. Dabei dürfen die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten griffbereiten Höchstbeträge pro Kassenarbeitsplatz nicht überschritten werden:

Art der Sicherunggriffbereite Höchstbeträge pro Arbeitsplatz zu § 32 (1) der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"Sperrzeiten zu § 32 (2)
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 16 bzw. Kassenbox §§ 15 und 16bei zwei bis drei Versicherten max.
€ 10 000

bei vier bis fünf Versicherten
max. € 15 000
Zur Nachversorgung sind Zeitverschlussbehältnisse mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe mit einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten beträgt, erforderlich. Zusätzlich sind Behältnisse mit mindestens 3 Minuten Sperrzeit möglich.
Empfehlung:
In grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden.
durchbruchhemmende Vollabtrennung § 14 bzw.Kassenbox §§ 14 und 15ab 6 Versicherten
max. € 50 000
Darüber hinausgehende Beträge sind in Zeitverschlussbehältnissen ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit von mindestens 3 Minuten oder in Zeitverschlussbehältnissen mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe unter einer Sperrzeit jeder Stufe von mindestens 30 Sekunden, wobei die Sperrzeit aller Stufen insgesamt jedoch mindestens 10 Minuten beträgt, aufzubewahren.
Empfehlung:
In grenznahen Gebieten sollten die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Noten behandelt werden.
Empfehlung:
Sorten sollten unter mindestens 30 Sekunden aufbewahrt werden.

Die Beträge sind im Zeitverschlussbehältnis entsprechend der eingestellten Verzögerungszeiten der Fächer aufzuteilen, wobei in den Fächern mit kurzen Zeiten niedrige Bestände und in Fächern mit längeren Verzögerungszeiten höhere Beträge zu deponieren sind.

Sind weitere Geldbestände (Hintergrundbestände) in der Geschäftsstelle vorhanden, sind diese so zu sichern, dass von ihnen kein Anreiz zu einem Überfall ausgeht. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • einen Zeitverschluss von mindestens 5 Minuten,

  • Reduzierung der Bestände,

  • institutsinterne Sicherungsbereiche.

Sofern der Wertschutzschrank nicht über ein eigenes Elektronikschloss verfügt, bietet es sich an, den Schlüssel für den verschlossenen Wertschutzschrank oder das Innenfach entsprechend in dem Behältnis für die Nebenbestände unter Zeitverschluss zu verwahren.

Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Münzgeld zählt nicht zu den griffbereiten Geldbeständen.

Für die Aufbereitung von Euro-Banknoten zur Automatenver- bzw. -entsorgung sowie dem Auszählen von Deposit- bzw. Nachttresor-Behältern während der Geschäftsöffnungszeiten ist ein geeigneter gesicherter Nebenraum zu benutzen.

Vorhandene fernbetätigte Türöffner an Kundeneingängen sind von den Versicherten bei Beginn und Ende der Kundenöffnungszeiten zum Öffnen und Schließen der Geschäftsstelle aus deren gesichertem Bereich heraus zu benutzen. An überfallgefährdeten Standorten kann der Türöffner auch zum kontrollierten Einlass von Kunden bzw. Kundinnen verwendet werden.

Schlüssel zur Kassenbox dürfen nur im Besitz der Kassierer bzw. Kassiererinnen sein, die sich in der Kasse aufhalten. Weitere Schlüssel sowie die Schlüssel zu Hintergrundbeständen sind gesichert aufzubewahren.

Sind Wertgelasse außerhalb der Kasse vorhanden, sind die zugehörigen Schlüssel unter Zeitverschluss aufzubewahren.

Das Kassenpersonal sollte darauf achten, dass der griffbereite Bargeldbestand von der Kundenseite aus nicht einsehbar ist.

Bei Gefahr für Leib oder Leben ist den Forderungen des Täters unbedingt Folge zu leisten.

Es ist darauf zu achten, dass der Hinweis mit der Aussage

BARGELD ZEITSCHLOSSGESICHERT!
Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeit.

oder geeignetem Piktogramm an den Eingängen und den Bedienerplätzen gut sichtbar angebracht ist.

Entsprechende Hinweisschilder sind als DGUV Information 215-616 und 215-620 erhältlich.

Die angebrachten Hinweise ermöglichen den Versicherten auf die Besonderheiten der Kassensicherung zu verweisen.